BRAK-Mitteilungen 4/2022

ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR AUSBLEIBEN DER EINGANGSBESTÄTIGUNG VOM GERICHT ZPO § 130a V 2 * 1. Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. * 2. Den Versandvorgang zu überprüfen ist unerlässlich. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a V 2 ZPO erteilt worden ist. * 3. Bleibt eine Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen. BGH, Beschl. v. 24.5.2022 – IX ZB 18/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de VERWENDUNG VON UMLAUTEN IM DATEINAMEN ZPO § 31a V; ERVV § 2 V 1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a V ZPO). * 2. Ein elektronisches Dokument ist bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich. * 3. Daher steht es der Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht entgegen, wenn der für die Abholung von Nachrichten eingesetzte Rechner im internen Netzwerk das Dokument nicht von dem Intermediär-Server des Gerichts herunterladen kann, sondern lediglich eine Fehlermeldung erhält. * 4. Der Wirksamkeit des Eingangs eines über das beA übersandten Dokuments steht es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname den Umlaut „ü“ enthielt. BGH, Urt. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Kl. nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung in Anspruch. Das LG hat die Klage mit Urteil v. 18.6. 2019 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. über das besondere elektronische Anwaltspostfach (nachfolgend beA) fristgerecht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist am 26.8.2019 abgelaufen. Mit Beschluss v. 28.8.2019, der dem Prozessbevollmächtigten der Kl. am 4.9.2019 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat daraufhin mit Schriftsatz v. 16.9.2019 mitgeteilt, er habe am 23.8.2019 die Berufungsbegründung über das beA an das Oberlandesgericht übermittelt; die Berufungsbegründung werde als Anlage „zusammen mit dem Sendeprotokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer“ erneut zur Gerichtsakte überreicht. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass dem Schriftsatz v. 16.9.2019 die dort benannten Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, über das beA sei nur der Schriftsatz selbst eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. dem Berufungsgericht am 26.9.2019 die von ihm unterzeichnete Berufungsbegründung v. 23.8.2019 sowie den „erfolgreichen Sendebericht“ per Telefax übermittelt. [2] Auf Anfrage des Berufungssenats hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. mit Schriftsatz v. 9.10.2019 das Nachrichtenkennzeichen für die Übermittlung der Berufungsbegründung v. 23.8.2019 mitgeteilt. Ferner hat er einen „Screenshot der Nachrichtenanzeige aus dem Webportal der Bundesrechtsanwaltskammer zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ über die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes an das OLG als Anlage übersandt. Auf Anfrage des Berufungssenats hat die Fachgruppe Justiz zu dem angegebenen Nachrichtenkennzeichen am 10.10.2019 mitgeteilt, dass die Nachricht eingegangen sei, aber keinerlei Inhalt gehabt und deshalb nicht verarbeitbar gewesen sei; der Absender sei per E-Mail v. 26.8.2019 davon in Kenntnis gesetzt und gebeten worden, die Nachricht erneut zu senden oder eine andere Versandart zu wählen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kl. mit Schriftsatz v. 31.10.2019 mitgeteilt hatte, den Eingang der E-Mail nicht feststellen zu können, teilte die Fachgruppe Justiz auf erneute Rückfrage mit, es habe bezüglich der E-Mail keine Unzustellbarkeitsmeldung gegeben. [3] Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl. als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss wendet sich die Kl. mit der Rechtsbeschwerde. [4] II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Nach dem Ergebnis seiner ErBRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 234

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0