BRAK-Mitteilungen 4/2022

2. Auch ein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO liegt vor. Arrestgrund a) Die Verhängung des dinglichen Arrestes setzt nach § 917 I ZPO die Besorgnis voraus, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung der zu sichernden Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Vollstreckungsgefährdung muss nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen beruhen, es genügt vielmehr ein rechtmäßiges Verhalten, sofern es nur die künftige Vollstreckung – objektiv – gefährdet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2014 – V-4 Kart 14/14 (OWi) Rn. 12, juris). Allein das vertragswidrige Verhalten des Schuldners stellt aber noch keinen Arrestgrund dar, vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für eine Gefährdung hinzukommen. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.6.2014 – 5 W 24/14 Rn. 4, juris). b) Vorliegend besteht infolge des Ausscheidens der Ast. aus dem Verfahren vor dem KG und des damit verbundenen Verlustes jeglicher Einflussnahmemöglichkeiten auf die prozessuale Abwicklung des geschlossenen Vergleichs die begründete Gefahr, dass sie keine Kenntnis von der Beendigung des Verfahrens und der Auszahlung der Vergleichssumme erhält und damit die Ansprüche aus der wirksamen Erfolgshonorarvereinbarung nicht durchsetzen kann. Dies gilt umso mehr, weil die Ag. die Wirksamkeit dieser Vereinbarung durchgängig leugnen und eine schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses behaupten, die jedoch in ihrem tatsächlichen Vorbringen keine Stütze findet. Das Verhalten der Ag., die nahezu elf Jahre nach der Mandatserteilung sowie der Vorfinanzierung von Auslagen und der vollständigen Stundung von Anwaltsgebühren aufgrund der Erfolgshonorarvereinbarung das Mandatsverhältnis ohne hinreichenden Grund gekündigt haben, erachtet der Senat als unlauter und in der konkreten Situation geeignet, die Vollstreckung der derzeit noch betagten Honorarforderung wesentlich zu erschweren. Ob daneben die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung auch darauf gestützt werden kann, dass sich die Ag., die gebürtig aus Kasachstan stammen, ins Ausland absetzen, kann unter diesen Umständen dahinstehen. HINWEISE DER REDAKTION: Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt hat der Anwaltschaft zum 1.10.2021 weitere Möglichkeiten für den Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen verschafft. § 4a RVG ermöglicht für drei alternative Fälle ein Erfolgshonorar. Die bisherige Einzelfallregelung ist als Nr. 3 bestehen geblieben. Hinzugekommen in Nr. 1 ist der Bagatellbereich mit Geldforderungen bis zu 2.000 Euro in dem der Gesetzgeber ein rationales Desinteresse der Verbraucher an der Rechtsverfolgung zu gesetzlichen Gebühren erkannt haben will sowie in Nr. 2 die Inkassodienstleistung (vgl. hierzu auch ausführlich Hinne, BRAK-Mitt. 2021, 278). SYNDIKUSANWÄLTE SYNDIKUSZULASSUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER KREISHANDWERKERSCHAFT BRAO §§ 46, 46a * 1. Eine Zulassung zur Syndikusanwaltschaft ist ausgeschlossen, wenn innerhalb einer Organisationseinheit hoheitliche Maßnahmen getroffen werden und der Berufsträger hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist. * 2. Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind jedoch nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist vielmehr jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, d.h. insbesondere, ob die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind. * 3. Stets abzustellen ist auf die Aufgaben und rechtlichen Befugnisse, die einem Antragsteller nach dem Gesetz und den vertraglichen Vereinbarungen zukommen. Maßgeblich ist insoweit nicht die tatsächliche Handhabung, sondern dass ein Antragsteller rechtlich zu hoheitlichem Handeln befugt wäre. BGH, Urt. v. 25.3.2022 – Anwz (Brfg) 8/21 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der am 17.7.2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Beigeladene ist seit dem 1.5.2007 bei der Kreishandwerkerschaft M. als Geschäftsführer beschäftigt. Am 20.9.2019 beantragte er für diese Tätigkeit seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag waren sein Dienstvertrag v. 27.4.2007 mit Nachtrag v. 16.8.2011 und eine Tätigkeitsbeschreibung v. 19.9. 2019 nebst Anlagen beigefügt. Mit Bescheid v. 15.6. 2020 ließ die Bekl. den Beigeladenen gegen die Stellungnahme der Kl. als Syndikusrechtsanwalt zu. [2] Die von der Kl. dagegen erhobene Klage hat der AGH mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: [3] Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO stehe einer Zulassung des Beigeladenen nicht entgegen, weil SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 223

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