BRAK-Mitteilungen 4/2022

stützt und ergänzend auf einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.339,49 Euro im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie in ...[Y]. Zur Veräußerung der Immobilien in ...[Z] wurde er am 24.9.2019 von beiden Bekl. beauftragt (Anl. K2, Bl. 2 Anlagenheft). Die Abrechnung seiner hierfür erhobenen Gebühren hat er mehrfach korrigiert und macht seinen Gebührenanspruch zuletzt mit Rechnung v. 11.3.2021 (Bl. 35, 36 Anlagenheft) wie folgt geltend: (...) Die Immobilien standen zunächst im gemeinsamen Eigentum der Bekl. zu 1) und ihres am 5.9.2019 verstorbenen Ehemanns, dessen hälftiger Miteigentumsanteil auf die Bekl. zu 2) als Alleinerbin übergegangen ist. Die Bekl. zu 1) hingegen war nur pflichtteilsberechtigt. Bei dem bis zum 24.3.2020 befristeten Alleinauftrag des Kl. zur Veräußerung der Immobilie wurde ein Erfolgshonorar i.H.v. 1,5 % der Verkaufssumme vereinbart. Das Haus wurde erst nach dem 24.3.2020 für 765.000 Euro an einen vom Kl. und dem von ihm beauftragten Makler akquirierten Käufer verkauft. Der Makler hat dem Kl. einen Anteil an seiner Provision versprochen. Soweit die Rechnung für die Immobilienveräußerung in ...[Z] für die Klageforderung nicht ausreicht, stützt der Kl. seinen Vergütungsanspruch auf einen bestrittenen Auftrag zur Veräußerung einer Immobilie in ...[Y], aus dem er seine Gebühren gem. korrigierter Rechnung Nr. 2000320 v. 16.9.2020 (Bl. 55, 56 d.A.) wie folgt errechnet: (...) Der Kl. hat erstinstanzlich vorgetragen: In Bezug auf das Hausobjekt in ...[Y] sei er von den Bekl. mündlich zur Vermittlung eines Kaufinteressenten und Beschaffung von Schlüsseln beim Mieter beauftragt worden, weshalb ihm hierfür der o.g. Gebührenanspruch i.H.v. 2.339,49 Euro zustehe. Seine Beauftragung in Immobilienangelegenheiten sei nicht wegen Interessenkollision nichtig, da bereits zuvor mit den Bekl. erläutert worden sei, dass diese nicht gegeneinander vorgehen werden. Da Pflichtteilsansprüche vom Auftrag nicht erfasst gewesen seien, sei keine Interessenkollision entstanden. Der Kl. hat erstinstanzlich beantragt, die Bekl. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 15.566,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 15.4.2020 gezahlter 4.437,39 Euro. Die Bekl. haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. stellen sämtliche Gebührenansprüche in Abrede. Sie halten alle zwischen sich und dem Kl. getroffenen Vereinbarungen wegen § 43a BRAO für nichtig, da der Kl. sie wegen ihrer widerstreitenden Interessen nicht beide habe vertreten dürfen. Die Unwirksamkeit bei Erteilung des Auftrags in der Nachlassangelegenheit nach § 134 BGB schlage auf die anderen Vereinbarungen durch. Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei unwirksam (§ 4a RVG) mit der Folge, dass auch die gesetzliche Vergütung nicht geltend gemacht werden könne. Einem Bereicherungsanspruch stehe § 817 S. 2 BGB entgegen. Aufgrund der Vollmacht sei der Kl. zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags nicht in der Lage gewesen. Wegen Nichterreichung des Mindestkaufpreises von 1,2 Millionen Euro sei der Auftrag auch nicht erfüllt worden. Jedenfalls könnten die Bekl. einem Vergütungsanspruch des Kl. entgegenhalten, dass er die Verpflichtung zur Veräußerung zum bestmöglichen Preis nicht erfüllt habe. Er habe nur eine nicht ortsansässige Maklerfirma ohne regionales Netzwerk beauftragt, die Veräußerung sei aufgrund Verhandlungen durch die Bekl. zu 2) persönlich erfolgt. Dass der Kl. vom Makler eine Provision erhalten habe, sei unseriös. Das LG hat der Klage mit Urt. v. 14.7.2021 nur i.H.v. 7.778,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.386,61 Euro v. 16.7.2020 bis zum 16.10.2020, sowie aus 7.778,73 Euro seit dem 17.10.2020 stattgegeben. Zudem hat das LG die Bekl. zu 2) verurteilt, Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.386,61 Euro v. 9.7.2020 bis zum 15.7.2020 an den Kl. zu zahlen. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Den lediglich i.H.v. 7.778,93 E zuerkannten Gebührenanspruch hat das LG auf die Beauftragung v. 24.9.2019 (Anl. K2, S. 2 Anlagenheft) im Zusammenhang mit der Immobilienveräußerung in ...[Z] gestützt, wobei es die Anspruchshöhe wie folgt berechnet hat: (...) Dabei ist das LG davon ausgegangen, dass es sich bei dem Auftrag nicht um einen Maklervertrag, sondern einen Anwaltsdienstvertrag handelt, der entgegen der Auffassung der Bekl. nicht wegen Interessenkollision nichtig sei und aus dem der Kl. infolge der Unwirksamkeit der vereinbarten Erfolgsvergütung nur der gesetzliche Gebührenanspruch in o.g. Höhe zustehe. Die Bekl. könnten sich auch nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags berufen. Den vom Kl. im Zusammenhang mit einem behaupteten Verkaufsauftrag eines Hauses in ...[Y] geltend gemachten Gebührenanspruch hat das LG zurückgewiesen. Gegen dieses den Bekl. am 14.7.2021 zugestellte Urteil vom gleichen Tag richten sich die Berufungen der Bekl. v. 13.8.2021 und v. 16.8.2021 – einem Montag. Die Bekl. begehren unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die vollständige Klageabweisung. Sie berufen sich auch weiterhin auf eine Nichtigkeit der Beauftragung des Kl. v. 24.9.2019 wegen Interessenkollision gem. § 134 BGB i.V.m. § 43a IV BRAO, da diese im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Mandaten gestanden habe, in denen der Kl. trotz gegenläufiger Interessen des Pflichtteilsberechtigten und des Erben beide Bekl. vertreten habe. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 213

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