BRAK-Mitteilungen 4/2022

SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 4. Sitzung der 7. Satzungsversammlung findet am 5.12.2022 in Berlin statt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) ANSTIFTUNG ZUR UNEIDLICHEN FALSCHAUSSAGE BRAO §§ 113 I, 114 I Nr. 4, Nr. 5 * 1. Bei durch einen Rechtsanwalt begangenen Aussagedelikten ist nach der anwaltsrechtlichen Rechtsprechung die Ausschließung aus der Anwaltschaft der Regelfall, weil ein gravierender Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit vorliegt. * 2. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Angeklagten sind jedenfalls dann als bestimmender Strafzumessungsgrund ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert. BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – 3 StR 398/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Beurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 I BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen. KEIN INTERESSENKONFLIKT BRAO § 43a IV a.F. Der Umstand, dass ein von einem Rechtsanwalt in Markenverletzungsstreitigkeiten vertretenes Unternehmen nach Presseberichten faktisch Einfluss auf Entscheidungen eines Unternehmens hat, das mit einer Markenlöschungsklage gegen eine andere Mandantin des Rechtsanwalts vorgeht, reicht nicht aus, um einen Interessenkonflikt nach § 43a IV BRAO anzunehmen. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.5.2022 – 6 W 19/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bisher ordnete § 43a IV BRAO a.F. lediglich apodiktisch an, dass Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Konkretisierungen dieses Gebots enthielt mit § 3 BORA bisher lediglich das Satzungsrecht. Seit dem 1.8.2022 enthält § 43a IV BRAO umfangreichere Vorgaben. Auch § 3 BORA hat sich zum 1.8.2022 geändert. KEIN INTERESSENWIDERSTREIT BRAO § 43a IV a.F. Es besteht kein Interessenwiderstreit i.S.d. § 43a IV BRAO, wenn ein Rechtsanwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da hier die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind. Die bloße Möglichkeit eines späteren Interessenkonflikts steht dieser gemeinsamen Vertretung nicht entgegen. OLG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2022 – 15 U 1409/21 AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Beteiligten streiten um die vom Kl. geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung. Erstinstanzlich hat der Kl. die Klage zunächst auf eine Vergütung für seine Tätigkeit in Nachlass- und Immobilienangelegenheiten der Bekl. gestützt. In den Nachlassangelegenheiten wurde er für die Bekl. zu 2) als Alleinerbin und die Bekl. zu 1) als Pflichtteilsberechtigte tätig, wobei der Umfang der Beauftragung und die Frage einer Interessenkollision des Kl. streitig sind. Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er die Klage dahin geändert, dass er seinen der Höhe nach unverändert aufrecht erhaltenen Klageantrag nur noch auf einen Gebührenanspruch i.H.v. 13.853,27 Euro im Zusammenhang mit der Veräußerung von Immobilien in ...[Z] BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 212

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