BRAK-Mitteilungen 4/2022

DIE BRAK IN BRÜSSEL RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M. UND ASS. JUR. SARAH PRATSCHER, BRAK, BRÜSSEL Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im Mai und Juni 2022. VERBESSERUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN IN DER PLATTFORMARBEIT – EP Am 19.5.2022 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) der Berichtsentwurf über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vorgestellt.1 1 2021/0414(COD). Berichterstatterin war Elisabetta Gualmini aus der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten (IT/S&D) im EP. Die Mitgliedstaaten sollen demnach die zuständigen Behörden mit den notwendigen Befugnissen ausstatten. Unterauftragsketten sollen verhindert und eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden. Alle erheblichen Entscheidungen sollen durch menschliche Manager überprüft werden. Die BRAK erwägt, dazu Stellung zu nehmen. VORSCHLAG FÜR ANTI-SLAPP-RICHTLINIE UND -EMPFEHLUNG Die Europäische Kommission veröffentlichte am 29.4. 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie2 2 COM(2022) 177 final. gegen SLAPPVerfahren und eine entsprechende Empfehlung3 3 Empfehlung (EU) 2022/758, ABl. EU Nr. L 138, 30 v. 17.5.2022. an die Mitgliedstaaten. SLAPP-Verfahren sind offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, mit dem Ziel, diese zu verhindern oder zeitlich hinauszuzögern (strategic lawsuits against public participation). Die Richtlinie soll für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug gelten. Danach soll u.a. eine vorzeitige Einstellung als offenkundig unbegründet ermöglicht werden und eine Beweislastumkehr stattfinden, sodass der Kläger beweisen müsse, dass es sich nicht um ein SLAPP-Verfahren handele. Gerichte sollen die Möglichkeit bekommen Sanktionen gegen Kläger zu verhängen und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten versagt werden können. In der Empfehlung forderte die Kommission dazu auf, angemessene Disziplinarmaßnahmen im Berufsrecht einzuführen, um SLAPP-Verfahren zu verhindern. Juristinnen und Juristen sollen bereits in der Ausbildung für das Thema sensibilisiert werden. Die BRAK erwägt, dazu Stellung zu nehmen. UMWELTHAFTUNGSRICHTLINIE – KOM Die Europäische Kommission startete am 12.5.2022 eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie, UHRL).4 4 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13251-U mwelthaftungsrichtlinie-Bewertung-/public-consultation_de. Die UHRL wendet die Haftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden an. Die Konsultation dient der Bewertung dieser Richtlinie. Sie gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen, wie der Notwendigkeit spezifischer Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Verursacherprinzips oder einer Verpflichtung zur Vermeidung und Behebung von Umweltschäden sowie den bisherigen Auswirkungen der Richtlinie. Der zweite Teil bezieht sich auf fachspezifische Fragen. Hier wird z.B. die Wirksamkeit der Erheblichkeitskriterien hinterfragt. Außerdem wird auf von der UHRL unabhängige Rechtsvorschriften zum Schutz vor Umweltschäden und deren Schutzniveau sowie die Angemessenheit und der Mehrwert der UHRL eingegangen. Die BRAK erwägt, dazu Stellung zu nehmen. AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VON VERBRAUCHERRECHTSSTREITIGKEITEN UND GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG Der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK hat sich an der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zum Thema außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und grenzüberschreitende Durchsetzung im Verbraucherschutz beteiligt.5 5 BRAK-Stn.-Nr. 29/2022. Die Konsultation diente der Vorbereitung eines Berichts über die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die alternative Streitbeilegung (AS) und die Online-Streitbeilegung sowie eines Berichts über die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung). Insgesamt befand die BRAK, dass die AS-Systeme sowohl bei Verbrauchern als auch Unternehmern noch nicht ausreichend bekannt seien und eine umfassende Informationskampagne nötig sei. Weiterhin wurde als eines der größten Hindernisse identifiziert, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nicht unter den Anwendungsbereich fallen und Verbraucher daher nicht vor unlauteren Praktiken geschützt werden können. Die obligatorische Teilnahme an AS-Verfahren müsse in die Verhaltenskodizes der verschiedenen Branchen aufgenommen werden, um die Nutzung effektiver zu gestalten. Verbrauchern sollten unterstützende Instrumente bei der Suche nach und Einleitung von AS-Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wobei jedoch bei der Nutzung von künstlicher Intelligenz im Vorhinein darüber informiert werden und ein Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Behörden müssten Verstöße schnell unterbinden und den Unternehmen Leitlinien AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 AUS DER ARBEIT DER BRAK 208

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