BRAK-Mitteilungen 5/2021

SYNDIKUSANWÄLTE ARBEITSRECHTLICHER GLEICHBEHANDLUNGS- GRUNDSATZ BEI DER SYNDIKUSZULASSUNG GG Art. 3 * 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrund- satz ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Arbeit- geber Leistungen nach einem bestimmten erkenn- baren und generalisierenden Prinzip gewährt, son- dern grundsätzlich auch dann, wenn er – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimm- baren Kriterien leistet. * 2. Der Arbeitgeber hat aufgrund des arbeitsrecht- lichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Gleich- behandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten, wenn seine verteilende Entscheidung nicht auf den einzelnen Betrieb begrenzt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Betrie- ben ist nur zulässig, wenn es hierfür sachliche Grün- de gibt. BAG, Urt. v. 27.4.2021 – 9 AZR 662/19 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. begehrt von der Bekl. die Erteilung einer „Tä- tigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndi- kusrechtsanwalt“, die er für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegenüber der Rechtsan- waltskammer zu verwenden beabsichtigt. [2] Der Kl. besitzt die Befähigung zum Richteramt und ist seit dem 1.3.2013 für die Bekl. in deren Landesbezirk Hessen als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzauf- gaben beschäftigt. [3] Mit Schreiben v. 22.11.2017 forderte der Kl. die Bekl. zur Unterzeichnung und Rücksendung eines von ihm bereits überwiegend ausgefüllten und unterschrie- benen Formulars auf, das mit „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“ über- schrieben war. Darin heißt es: BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 320

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