BRAK-Mitteilungen 5/2021

[4] Die Bekl. lehnte es mit Schreiben v. 9.1.2018 ab, dem Kl. die gewünschte Bestätigung zu erteilen. Er sei als Gewerkschaftssekretär eingestellt und als gewerk- schaftlicher Interessenvertreter tendenzbezogen und arbeitsvertraglich weisungsabhängig tätig. [5] Anderen Gewerkschaftssekretären mit Rechts- schutzaufgaben oder in anderen Tätigkeiten hatte die Bekl. es ermöglicht, als Syndikusrechtsanwalt dem Ver- sorgungswerk der Rechtsanwälte beizutreten. [6] Der Kl. hat die Auffassung vertreten, er könne die Mitwirkung der Bekl. bei seiner Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbe- handlungsgrundsatz verlangen. Die Bekl. beschäftige mindestens 19 Arbeitnehmer in dieser Funktion. Auch nach Erhebung seiner Klage habe sie noch weiteren Be- schäftigten die Zulassung ermöglicht. [7] Der Kl. hat – soweit für die Revision von Bedeutung – zuletzt beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihm die Tä- tigkeitsbeschreibung als Syndikusanwalt zur Vorlage bei der RAK Frankfurt, laufend auf seinen Namen, von mindestens einem zur Vertretung befugten Organmit- glied unterzeichnet, herauszugeben. [8] Die Bekl. hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass der Kl. nicht als Syndikusrechtsanwalt eingestellt worden sei und auch weder als solcher be- schäftigt werde noch werden solle. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfordere eine Änderung des Ar- beitsvertrags, auf die der Kl. keinen Anspruch habe. Der Kl. könne auch keine Nebentätigkeitsgenehmigung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund- satz beanspruchen. Der arbeitsrechtliche Gleichbe- handlungsgrundsatz gelte lediglich betriebsbezogen, nicht unternehmensbezogen. Die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten werde in den einzelnen Landesbezirken getroffen. [9] Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kl. die Wie- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. AUS DEN GRÜNDEN: [10] Die zulässige Revision des Kl. hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsge- richt die Klage nicht abweisen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Se- nat nicht abschließend entscheiden, ob dem Kl. die Er- teilung der begehrten Tätigkeitsbeschreibung als Syndi- kusrechtsanwalt zusteht. Dies führt zur (teilweisen) Auf- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver- weisung der Sache an das Berufungsgericht. [11] A. Ursprünglich hat der Kl. seinen auf Herausgabe einer Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt gerichteten Antrag unter den Gesichtspunkten der ver- traglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 II BGB so- wie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsat- zes begründet. Dabei handelt es sich nach dem zwei- gliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. BAG, 3.12. 2020 – 7 AZB 57/20 Rn. 25) um unterschiedliche Streit- gegenstände (vgl. BAG, 25.3.2021 – 6 AZR 41/20 Rn. 17). Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag unter beiden Aspekten abgewiesen. Mit der beschränkt einge- legten Revision stützt der Kl. sein Begehren nur noch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund- satz und nicht mehr auf eine Verletzung der vertrag- lichen Nebenpflicht. [12] B. Die Revision des Kl. ist begründet. [13] I. Der Klageantrag ist zulässig. Er genügt nach der gebotenen Auslegung den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 II Nr. 2 ZPO. Die Klage ist auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. [14] 1. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grun- des des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Bei einer Klage auf Abgabe einer Wil- lenserklärung, die nach § 894 S. 1 ZPO mit der Rechts- kraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgege- ben gilt, muss der Antrag so gefasst sein, dass der In- halt der fingierten Erklärung klar ist. Zur Auslegung kön- nen die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vor- bringen des Kl. herangezogen werden (vgl. BAG, 24.10. 2018 – 10 AZR 69/18 Rn. 15). Geht es um die Ände- rung eines Arbeitsvertrags, muss für die nach der spezi- ellen Vollstreckungsregel des § 894 S. 1 ZPO als abge- geben geltende Willenserklärung für die Vertragseini- gung eindeutig sein. [15] 2. Der Klageantrag ist seinem Wortlaut nach zwar darauf gerichtet, dem Kl. die Tätigkeitsbeschreibung als SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 321

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