BRAK-Mitteilungen 5/2021

PAKT FÜR DEN RECHTSSTAAT Die BRAK fordert eine Neuauflage des Paktes für den Rechtsstaat. In einem Positionspapier 10 10 BRAK-Positionspapier Nr. 3 (= BRAK-Stn.-Nr. 44/2021) ; PE Nr. 11/2021 v. 5.7.2021. S. dazu auch LTO v. 5.7.2021. zeigt sie Umset- zungsdefizite des im Jahr 2019 beschlossenen Paktes für den Rechtsstaat auf, mit dem u.a. die Personalaus- stattung in der Justiz verbessert werden sollte und der Ende 2021 ausläuft. Die damals beschlossenen Maß- nahmen, die sich auf das Justizpersonal konzentrierten, gehen aus Sicht der BRAK nicht weit genug. Wichtig ist der BRAK dabei, dass bei der Neuauflage des Paktes für den Rechtsstaat die Rechtsuchenden im Fokus ste- hen und auch Anwält:innen als Organe der Rechtspfle- ge mit einbezogen werden; zudem muss der Zugang zum Recht auch in der Fläche gewährleistet sein. Dies erfordert die Einbindung der Anwaltschaft in Struktur- prozesse und verbietet einen weiteren Abbau von Ge- richten. Für nötig hält die BRAK außerdem einen Digi- talpakt, der technische Ausstattung und digitale Er- reichbarkeit bundesweit sicherstellt. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Die BRAK begrüßt die vom Bundesministerium der Jus- tiz und für Verbraucherschutz vorgestellten Eckpunkte zur Reform des Namensrechts. 11 11 Eckpunkte zur Reform des Namensrechts. Die von Expert:innen aus Justiz, Behörden und Wissenschaft erarbeiteten Eckpunkte sehen insb. vor, die in verschiedenen Geset- zen enthaltenen Bestimmungen zum Namensrecht in einem Gesetz zusammenzuführen sowie die Möglichkei- ten, den Namen zu ändern sowie Doppelnamen zu füh- ren, zu erleichtern; zudem soll die Zuständigkeit für na- mensrechtliche Fragen bei den Standesämtern konzen- triert werden. Diesen zurückhaltend liberalisierenden Ansatz begrüßt die BRAK. Sie hält es jedoch für sachge- rechter, das Namensrecht im Familienrecht (4. Buch des BGB) und nicht im Allgemeinen Teil des BGB zu kon- zentrieren. Die angedachte Möglichkeit, alle zehn Jahre den Vor- und/oder Familiennamen ändern zu dürfen, lehnt die BRAK hingegen ab. Die Namensänderung müsse auch zum Schutz des Rechtsverkehrs sowie zum Schutz prominenter Personen vor Missbrauch ihres Na- mens weiterhin einen wichtigen Grund voraussetzen. 12 12 BRAK-Stn.-Nr. 48/2021. Den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten hat die BRAK die damit beabsichtigte Schaffung sog. Commercial Courts, vor denen Handelsverfahren mit internationa- lem Bezug und einem Streitwert von über zwei Millio- nen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichts- standsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt wer- den können, grundsätzlich begrüßt. 13 13 BRAK-Stn.-Nr. 47/2021; dazu Nachr. aus Berlin 15/2021 v. 28.7.2021. Mit dem Gesetz soll die Ziviljustiz gestärkt und das Abwandern wirt- schaftlich bedeutsamer Rechtsmaterien in andere Rechtskreise oder die Schiedsgerichtsbarkeit einge- dämmt werden. Hierzu soll u.a. den Ländern in § 119b GVG die Möglichkeit eröffnet werden, an Oberlandes- gerichten entsprechende Senate einzurichten. Aus Sicht der BRAK sollte zunächst eruiert werden, ob diese Ziele mit der Einrichtung von Commercial Courts überhaupt erreichbar sind und welche Kosten für den Aufbau und Unterhalt solcher speziellen Spruchkörper anfallen. Hierzu schlägt sie vor, an einem deutschen Gericht ver- suchsweise einen Commercial Court einzurichten, an dem dann u.a. auch erprobt werden soll, das Verfahren auf Englisch zu führen. Die BRAK hält die unterschiedliche Behandlung von Syndikusrechtsanwält:innen im Hinblick auf ihre rück- wirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversi- cherungspflicht in Altfällen, welche die Zeit ab dem 1.4. 2014 betreffen, für verfassungswidrig. Dies führte sie in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde eines Syndikusrechtsanwalts aus. 14 14 BRAK-Stn.-Nr. 43/2021; dazu Nachr. aus Berlin 14/2021 v. 15.7.2021. Der Beschwerdeführer hatte in dem Zeitraum zwischen den Grundsatzent- scheidungen des BSG im Jahr 2014 und der Erteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversiche- rungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI seine Beschäfti- gung geändert; die rückwirkende Befreiung wurde ihm daher nur bezogen auf die letzte Beschäftigung – und nicht für den gesamten Zeitraum – erteilt. Auf Anforde- rung von Bundesgerichten gutachterlich Stellung zu nehmen zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetz- lichen Aufgaben der BRAK. UNTERSTÜTZUNG NACH DER HOCHWASSER-KATASTROPHE Das Hochwasser Mitte Juli hat vor allem in Rheinland- Pfalz und Nordrhein-Westfalen große Schäden hinter- lassen; auch zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte sind betroffen, ihre Kanzleien wurden beschä- digt oder sogar vollständig zerstört. Über Unterstüt- zungsmöglichkeiten informiert die BRAK auf einer Son- derseite, auf der insbesondere die Hilfsangebote der Rechtsanwaltskammern in den vom Hochwasser betrof- fenen Gebieten zusammengestellt sind. 15 15 Dazu Nachr. aus Berlin Sondernewsletter v. 23.7.2021 sowie 15/2021 v. 28.7. 2021. Zudem er- schien eine Sonderfolge des BRAK-Podcasts „(r)echt in- teressant“ unter dem Titel „Sharing is caring – Die Hochwasser-Notfall-Folge“. 16 16 Podcast (r)echt interessant – Sonderausgabe. CORONA-PANDEMIE Auf ihrer Corona-Sonderseite stellt die BRAK auch wei- terhin laufend aktuelle Informationen für die Anwalt- schaft rund um die Corona-Pandemie zusammen. Die Rechtsprechungsübersicht zu Corona umfasst inzwi- schen knapp 2.900 Entscheidungen. Unter anderem hat sie dort darüber informiert, dass die sog. Überbrückungshilfe III plus gestartet ist. Diese wendet sich an Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler:innen, die von coronabedingten Schließun- AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 AUS DER ARBEIT DER BRAK 302

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