BRAK-Mitteilungen 4/2020

SYNDIKUSANWÄLTE KEINE ZULASSUNG ALS SYNDIKUS BEI BERATUNG VON KUNDEN DES ARBEITGEBERS BRAO §§ 46, 46a 1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt vor- aus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangele- genheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsan- gelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kun- den verpflichtet hat (Fortführung von Senat, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17 Rn. 1). 2. Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeit- gebers steht nach § 46 V BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Ar- beitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus. BGH, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Betroffene war als Syndikusanwältin und Daten- schutzbeauftragte bei einem Unternehmen ange- stellt und beriet auch Kunden ihres Arbeitgebers im Datenschutzrecht. Bei dem Merkmal der anwalt- lichen Tätigkeit „in Rechtsangelegenheiten des Ar- beitgebers“ handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine tatbestand- liche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt. KEINE ZULASSUNG ALS SYNDIKUS SELBST BEI GERINGER HOHEITLICHER TÄTIGKEIT BRAO §§ 46, 46a * 1. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegen- steht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind. * 2. Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wäre eine hoheitliche Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nicht vereinbar. Ein hoheit- lich tätiger Angestellter handelt – auch aus Sicht der Rechtsuchenden – gleichsam als Staat im Rah- men der der staatlichen Stelle zukommenden Ho- heitsgewalt, nicht jedoch als Berater oder Vertreter seines Arbeitgebers und damit nicht als unabhängi- ges Organ der Rechtspflege. * 3. Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbeson- dere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellen. * 4. Nicht entscheidend ist auch, ob ein Berufsträger nach außen hin als Entscheidungsträger in Erschei- nung tritt oder als solcher zu erkennen ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsäch- lich bestehende Entscheidungsbefugnis. BGH, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 81/18 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Zum Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst vgl. auch den Aufsatz von Pohlmann , in BRAK-Mitt. 2017, 261. KEINE ERSTRECKUNG DER SYNDIKUS- ZULASSUNG BEI ARBEITGEBERWECHSEL BRAO §§ 46a, 46b II, III Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gem. § 46b III BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungs- voraussetzungen nach §§ 46a, 46 II–V BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b II BRAO zu wider- rufen und – bei Erfüllung der Zulassungsvoraus- setzungen – eine neue Zulassung für die anschlie- ßend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen. BGH, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Beigeladene wurde am 17.12.2014 zur Rechts- anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid v. 29.6.2016 wurde ihm außerdem eine Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt für seine Tätigkeit beim Arbeitgeberver- band C. und verwandte Industrien für das Land H. e.V. erteilt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 30.9.2017. [2] Am 1.10.2017 nahm der Beigeladene eine Tätigkeit bei der N. GmbH auf und beantragte am 3.11.2017, SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 236

RkJQdWJsaXNoZXIy MTE1Mzg3