BRAK-Mitteilungen 4/2020

VERGÜTUNG TERMINSGEBÜHR AUCH FÜR VERGLEICH IM EINSTWEILIGEN VERFÜGUNGSVERFAHREN VV-RVG Nr. 3104 I Nr. 1 Alt. 3 1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 I Nr. 1 Alt. 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außerge- richtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforder- lich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zu- standekommen gem. § 278 VI ZPO seitens des Ge- richts festgestellt wird. 2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 I Nr. 1 Alt. 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Ver- gleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird. BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – V ZB 110/19 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de EINWENDUNG FEHLENDER MITWIRKUNG BEI FESTSETZUNG DER EINIGUNGSGEBÜHR RVG § 11 V 1; RVG-VV Nr. 1000, 1003 Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergericht- lichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungs- gebühr im Verfahren nach § 11 I RVG nicht ent- gegensteht. BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 536/19 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ IRRTUM EINES INKASSODIENSTLEISTERS ÜBER REGISTRIERUNGSPFLICHT NACH RDG RDG §§ 2 II 1, 3, 10 I 1 Nr. 1, 20 I Nr. 2; OWiG § 11 1. Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des In- kassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerk- mal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf §§ 2 II 1, 3, 10 I 1 Nr. 1, 20 I Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum i.S.v. § 11 II OWiG und keinem Tatbestandsirrtum i.S.v. § 11 I OWiG (Festhaltung Senatsurteil v. 30.7.2019 – VI ZR 486/ 18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.). 2. Ein Anspruch aus §§ 2 II 1, 3, 10 I 1 Nr. 1, 20 I Nr. 2 RDG kann unter Verweis auf einen solchen Irr- tum des Täters mithin nur dann verneint werden, wenn der Irrtum und seine Unvermeidbarkeit positiv festgestellt sind. BGH, Urt. v. 10.12.2019 – VI ZR 71/19 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de KEIN VERSTOSS GEGEN RDG DURCH LEGAL TECH-VERTRAGSGENERATOR RDG §§ 2 I, 3; UWG §§ 3, 5, 8 III Nr. 3 * 1. Erstellt ein digitaler Rechtsdokumente-Genera- tor auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV- basiert individuelle Rechtsdokumente, ist hierin kei- ne „Tätigkeit“ eines Dienstleisters zu erblicken. Die Inanspruchnahme dieses Angebots durch Dritte ist zwar eine Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall, aber nicht in „fremder“ Angelegenheit. * 2. Aus der Tatsache, dass eine Dienstleistung mit- tels moderner Kommunikationstechnik erfolgen kann, der Rechtsuchende mithin keinen persön- lichen Kontakt zum Rechtsdienstleister aufnehmen muss, kann nicht gefolgert werden, dass ein Compu- terprogramm als solches eine Tätigkeit i.S.d. § 2 I RDG entfalten kann. * 3. Ein Rechtsdokumente-Generator begründet kei- ne Gefahr, vor der das RDG schützen will. OLG Köln, Urt. v. 19.6.2020 – 6 U 263/19 AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Kl., eine RAK, nimmt die Bekl. wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungs- gesetz (RDG) und ihrer Ansicht nach irreführender Wer- beaussagen auf Unterlassung in Anspruch. Die Bekl. ist ein Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern. Sie ist nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und besitzt keine Er- laubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Zu den von ihr vertriebenen Produkten gehört das an fach- fremdes Publikum gerichtete Produkt „A“. Hierbei han- delt es sich um einen elektronischen Generator für Rechtsdokumente unterschiedlichster Rechtsgebiete, den die Bekl. als „digitale Rechtsabteilung für Ihr Unter- nehmen“ anpreist. Sowohl Unternehmen wie auch Ver- braucher können entweder im Rahmen eines Abonne- BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 222

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