BRAK-Mitteilungen 4/2020

stellen mussten. Indes dürfen nach dem vorliegenden Eckpunktepapier nur Steuerberater und Wirtschaftsprü- fer im Rahmen des Antragsverfahrens beraten. Die BRAK fordert, auch die Anwaltschaft einzubeziehen – sie könne ebenso qualifiziert beraten und es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass sie ihre Man- dantinnen und Mandanten in einer Notsituation zu ver- treten. 18 18 Präsidentenschr. v. 23.6.2020 sowie v. 7.7.2020, beide abrufbar unter www.brak. de/corona – Corona und arbeitsrechtliche sowie wirtschaftliche Auswirkungen. Das Bundeswirtschaftsministerium will die An- waltschaft nun doch einbeziehen und arbeitet an einer technischen Lösung, die zum Zeitpunkt des Redaktions- schlusses (1.8.2020) noch nicht verfügbar war; die BRAK wird umgehend darüber informieren. Entgegengetreten ist die BRAK einer Forderung, auf- grund der Corona-Pandemie Ausnahmen vom Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö- gensverfalls vorzusehen. In einem Schreiben an Bundes- justizministerin Christine Lambrecht betonte BRAK-Prä- sident Dr. Ulrich Wessels, dass bislang bei den Rechts- anwaltskammern kein einziger derartiger Fall bekannt sei. Der mit dem Widerruf der Zulassung bezweckte Schutz der Mandanten dürfe gerade in Krisenzeiten nicht ausgehebelt werden; mit effektiven Liquiditätshil- fen wäre der Anwaltschaft besser geholfen. Die Ministe- rin teilte mit, sie halte eine Änderung von § 14 II Nr. 7 BRAO ebenfalls für nicht geboten. 19 19 Präsidentenschr. v. 20.4.2020 und Antwort der Ministerin v. 29.4.2020, abrufbar unter www.brak.de/corona – Berufs- und datenschutzrechtliche Hinweise. Gesetzgebung aus Anlass der Corona-Pandemie Die BRAK brachte sich auch weiterhin in Gesetzge- bungsverfahren aus Anlass der Corona-Pandemie ein. So äußerte sie sich kritisch 20 20 BRAK-Stn. 20/2020; s. zuvor Präsidentenschr. v. 27.4.2020, abrufbar unter www.br ak.de/corona – Corona und Gesetzgebung. zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungsverfahren während der Covid-19-Pandemie. 21 21 BGBl. 2020 I, 1041; in Kraft seit 29.5.2020. Mit dem Gesetz soll die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planfeststellungsverfahren in Bereichen wie Energie, Straßenbau, Netzausbau und Telekommunikation digi- talisiert werden, damit solche Verfahren trotz pande- miebedingter Kontaktbeschränkungen beendet werden können. Im Grundsatz begrüßt die BRAK das Vorhaben, gibt aber zu bedenken, dass auch für nicht mit dem In- ternet vertraute Bevölkerungsteile eine Beteiligung möglich bleiben muss. Zudem sollte schnellstmöglich auch regulär die elektronische Akteneinsicht ermöglicht werden. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrens- recht 22 22 BGBl. 2020 I, 569. provoziert in einigen Punkten Rechtsunsicherhei- ten und muss daher geschärft und ergänzt werden. Dies forderte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. 23 23 Präsidentenschr. v. 26.5.2020, abrufbar unter www.brak.de/corona – Corona und Gesetzgebung. Das Gesetz, das im Wesentlichen im März in Kraft trat, enthält Erleichterungen für Personen, die wegen der Corona-Pandemie laufende Verbindlich- keiten nicht begleichen können, u.a. Kündigungsschutz für Mieter, eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und eine verlängerte Aussetzung strafrechtlicher Hauptverhandlungen. Im Grundsatz begrüßt hat die BRAK auch den Entwurf des Landes Schleswig-Holstein für ein Epidemiegerichts- gesetz. Es soll Regelungen für alle Gerichtsbarkeiten bündeln, um deren Funktionsfähigkeit auch während einer bundesweiten Epidemielage sicherzustellen. In ih- rer Stellungnahme 24 24 BRAK-Stn. Nr. 26/2020. setzt die BRAK sich im Detail mit den Vorschlägen für die einzelnen Verfahrensordnun- gen auseinander. Kritisch sieht sie, dass darin an eini- gen Stellen die Verfahrensrechte von Beteiligten einge- schränkt werden. Kernprobleme sind aus ihrer Sicht die mangelnde technische Ausstattung der Justiz und die mangelnde Nutzung vorhandener Möglichkeiten, etwa Schriftsätze oder Akten elektronisch zu bearbeiten. Oh- ne ein generelles Umdenken in Bezug auf Digitalisie- rung nutze auch kein Sondergesetz. Scharfe Kritik hat die BRAK am Zweiten Corona-Steuer- hilfegesetz geäußert, 25 25 BRAK-Presseerklärung Nr. 14 v. 26.6.2020; s. auch BRAK-Stn. 28/2020; dazu auch Paul , Editorial BRAK-Magazin 4/2020 (in diesem Heft). das der Bundestag Ende Juni verabschiedete. 26 26 BGBl. 2020 I, 1512. Neben Entlastungsmaßnahmen wie insb. der zeitweisen Reduktion der Umsatzsteuer ent- hält das Gesetz auch zwei erhebliche Verschärfungen des Steuerstrafrechts, die mit der Corona-Pandemie nicht in Verbindung stehen, aber gleichwohl in dem Eil- Gesetz mit untergebracht wurden. Unter dem Deck- mantel der Pandemie derartige Verschärfungen vorzu- nehmen, unter Umgehung des regulären parlamentari- schen Verfahrens, ist aus Sicht der BRAK mit rechts- staatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Sie fordert da- her, jene Vorschriften aus dem Gesetz zu streichen. Ihre Kritik hatte die BRAK auch bereits im Gesetzgebungs- verfahren geäußert. 27 27 Dazu BRAK-Presseerklärung Nr. 12 v. 15.6.2020 und Nachr. aus Berlin Nr. 10/ 2020 v. 17.6.2020. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 AUS DER ARBEIT DER BRAK 204

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