BRAK-Mitteilungen 4/2020

schutzes im Inkassorecht“. 10 10 BRAK-Stn. Nr. 29/2020; s. bereits zum Referentenentwurf Stn. 29/2019. Der Gesetzgeber möchte Verbraucher vor missbräuchlichen und überhöhten For- derungen insb. von Inkassounternehmen schützen. Vor- gesehen sind u.a. eine Reduktion der Geschäfts- und Ei- nigungsgebühr, eine Beschränkung der Erstattungsfä- higkeit der Kosten sowie erweiterte Informationspflich- ten. Die BRAK sieht keinerlei Anlass, die abrechenbare Vergütung für anwaltliche Inkassotätigkeiten nahezu zu halbieren; dies wird dem tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht gerecht. Zudem kritisiert sie die Ausweitung der ohnehin nicht akzeptablen berufsrechtlichen Darle- gungs- und Informationspflichten von Anwälten zuguns- ten der Gegner nach § 43d BRAO. REFORMÜBERLEGUNGEN IM INSOLVENZRECHT In der seit Langem geführten Diskussion um ein Berufs- recht für Insolvenzverwalter hat sich die BRAK mit einem eigenen Vorschlag positioniert, den die BRAK- Hauptversammlung am 22.6.2020 beschloss. 11 11 BRAK-Presseerklärung Nr. 13 v. 23.6.2020. Da- nach sollen Insolvenzverwalter auf ihren Antrag in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom- men werden; ein Zulassungsverfahren ist nicht vorgese- hen. Die Verankerung in der BRAO ist aus Sicht der BRAK sachgerecht, da ohnehin etwa 95 % aller Insol- venzverwalter Anwältinnen und Anwälte sind. Die BRAK wird mit einem konkreten Regelungsvorschlag an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz (BMJV) herantreten. Um fehlerhaften Veröffentlichungen von Vergütungs- festsetzungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren vorzu- beugen und so für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates eine Änderung von § 64 II InsO vor. Öffentlich bekanntge- macht werden sollen danach grundsätzlich Tenor und Beschlussgründe, nicht aber die konkret festgesetzten Beträge. Zu dem Entwurf hat die BRAK initiativ Stellung genommen. 12 12 BRAK-Stn. Nr. 24/2020. Sie begrüßt das Anliegen, Rechtssicher- heit zu schaffen und Haftungsrisiken von Insolvenzver- waltern zu reduzieren. Für problematisch hält sie die vollständige Veröffentlichung auch der Berechnungs- grundlage des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, aus der unschwer die festgesetzte Vergütung gemäß der InsVV errechnet werden kann. Dies beeinträchtige die Interessen von Schuldnern und Insolvenzverwaltern und verletze deren Grundrecht auf informationelle Selbstbe- stimmung. BERUFSRECHT: ÄNDERUNGEN FÜR NOTARE UND ANWÄLTE GEPLANT Das notarielle Berufsrecht soll grundlegend geändert werden. Dies geht aus einem Referentenentwurf hervor, den das BMJV im Juni vorlegte. Der Entwurf enthält auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufs- rechts, die insb. die regionalen Rechtsanwaltskammern betreffen. Zudem sollen die juristischen Staatsprüfun- gen sowie die notariellen Prüfungen künftig optional elektronisch durchgeführt werden können. Eingeführt werden soll außerdem die Möglichkeit, den juristischen Vorbereitungsdienst als Teilzeitreferendariat zu absol- vieren. Der Referentenentwurf setzt zahlreiche fachliche Anregungen um, die in den vergangenen Jahren an das BMJV herangetragen wurden. Die BRAK wird sich ein- gehend mit dem Gesetzentwurf befassen. CORONA-PANDEMIE Auch im Mai und Juni bildeten die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen einen wesentlichen Arbeits- schwerpunkt der BRAK. Auf ihrer Corona-Website 13 13 https://brak.de/corona. und in wöchentlichen Sondernewslettern 14 14 Archiv unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/nachrichten-aus-berlin/. informierte sie weiterhin laufend über die aktuellen Entwicklungen u.a. in der Justiz und die aktuelle Gesetzeslage in EU, Bund und Ländern; die Rechtsprechungsübersicht zu Corona wurde auf knapp 700 Entscheidungen erweitert. Für An- wältinnen und Anwälte, die infolge von Quarantäne oder Schul- bzw. Kita-Schließungen Verdienstausfälle er- litten, erarbeitete die BRAK eine Übersicht zu Entschädi- gungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz. 15 15 Abrufbar unter https://brak.de – Ausschüsse und Gremien – Ausschuss Sozialrecht. Einsatz für die Anwaltschaft Die BRAK setzte sich auch weiterhin auf politischer Ebe- ne für wirtschaftliche und praktische Belange der An- waltschaft ein. Früchte trug insb. das gemeinsame En- gagement der BRAK und der regionalen Rechtsanwalts- kammern um die Anerkennung als systemrelevanter Be- ruf: In fast allen Bundesländern konnte eine entspre- chende Anpassung der Corona-Verordnungen – und da- mit u.a. der Zugang zu Kinder-Notbetreuung – erreicht werden. 16 16 S. Nachrichten aus Berlin Nr. 8/2020 v. 20.5.2020. Zudem machte sich die BRAK dafür stark, dass die An- waltschaft effektiv von den Soforthilfen zur Abmilde- rung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie profitieren könne. Denn bei ihnen treten Liquiditätseng- pässe aufgrund von pandemiebedingten Mandatsrück- gängen naturgemäß erst verzögert ein. Eine entspre- chende Anpassung der Antragsvoraussetzungen mahn- te BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels Anfang Mai in Schreiben an die Finanz- und Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern an. 17 17 Abrufbar unter www.brak.de/corona – Corona und arbeitsrechtliche sowie wirt- schaftliche Auswirkungen. Diese Forderung bekräftig- te er Ende Mai in einem weiteren Schreiben an die Fi- nanz- und Wirtschaftsminister des Bundes und der Län- der und forderte, die Befristung der Corona-Hilfen für Anwältinnen und Anwälte auszusetzen. Das vom Bundeskabinett Ende Juni verabschiedete Konjunkturprogramm beinhaltet umfassende Förder- maßnahmen, u.a. eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, die ihren Betrieb infolge der Corona-Pandemie ganz oder teilweise ein- AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 203

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