BRAK MAGAZIN 5/2026 16 DER RECHTSSTAATLICHKEITSBERICHT 2026 UND DIE HERAUSFORDERUNG DER ZIVILGESELLSCHAFT Ass. jur. Frederic Boog, LL.M., BRAK, Brüssel, und Ass. jur. Anja Jönsson, BRAK, Berlin Der Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 der Europäischen Kommission bescheinigt Deutschland einen im Wesentlichen gut funktionierenden Rechtsstaat. Doch das Ringen um den nächsten EU-Haushalt könnte auch Auswirkungen auf künftige Rechtsstaatlichkeitsberichte haben. Im Zentrum steht die geplante NRPP-Verordnung – insbesondere deren Erwägungsgrund 27aa. DIE LAGE DER RECHTSSTAATLICHKEIT IN GANZ EUROPA Bereits im siebten Jahr in Folge hat die Europäische Kommission einen umfassenden Rechtsstaatlichkeitsbericht präsentiert. Darin wird nicht nur die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Union insgesamt, sondern auch in sämtlichen Mitgliedstaaten einzeln analysiert und bewertet. Auch die Beitrittskandidaten Montenegro, Nord-Mazedonien, Albanien und Serbien werden unter die Lupe genommen. Die notwendigen Informationen sammelt die Kommission u.a. durch die Konsultation zahlreicher Interessenträger, darunter auch nichtstaatliche Akteure aus der Zivilgesellschaft und Berufsorganisationen. Entsprechend der hohen Bedeutung, die die Kommission der Anwaltschaft für den Erhalt und die Förderung der Rechtsstaatlichkeit explizit zumisst, waren in jedem Jahr auch die europäischen Anwaltschaften eingebunden. Für Deutschland nutzte auch die BRAK die Gelegenheit, Rechtsstaatsfragen mit der Kommission zu diskutieren und Defizite deutlich zu machen. Wie bereits in den Vorjahren prüfte der Bericht 2026 alle Mitgliedstaaten anhand von vier Säulen: Justizsystem, Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit, Gewaltenteilung. In Bezug auf Deutschland ist der Bericht überwiegend positiv: Die Kommission sieht in keinem der vier Bereiche fundamentale Probleme des deutschen Rechtsstaats. Offene Flanken bestünden aber beispielsweise bei der Durchführung der demokratisch gebotenen Beteiligung und der hinreichenden Transparenz im Gesetzgebungsverfahren und bei der Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums. DAS JUSTIZSYSTEM IN DEUTSCHLAND: STABIL, ABER NICHT MAKELLOS Besonders im Bereich Justiz schneidet Deutschland gut ab. Das Vertrauen in die deutsche Justiz ist hoch, wie der Rechtsstaatsbericht unter Verweis auf das aktuelle EU-Justizbarometer hervorhebt: 82 % der Bevölkerung und 77 % der Unternehmen bewerten ihre Unabhängigkeit als „eher gut“ oder „sehr gut“. Stärken der deutschen Justiz sind ihre hohe Effizienz, Unabhängigkeit sowie die voranschreitende Digitalisierung. Unzureichend bleibt allerdings die personelle Ausstattung. Entsprechend positiv vermerkt die Kommission den neuen „Pakt für den Rechtsstaat“, mit dem Bund und Länder u.a. mit 240 Mio. Euro Bundesmitteln rund 2.000 neue Stellen in der Justiz schaffen wollen. Der Bedarf ist offenkundig. Die Strafverfolgungsbehörden meldeten bundesweit zur Jahresmitte 2026 mehr als 1,1 Mio. offene Fälle. Hinzu kommen Nachwuchsprobleme, regionale Besoldungsunterschiede und offene Fragen zur Alimentation nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Beamtenbesoldung. Zugleich schreitet die Modernisierung der deutschen Justiz voran. Die elektronische Akte ist weitgehend eingeführt, in der Praxis bestehen aber technische und organisatorische Unterschiede zwischen Ländern und Gerichtsbarkeiten. Eine bundeseinheitliche Justizcloud soll das föderale Gefälle verringern. Eine bundesweite Datenbank für Gerichtsentscheidungen ist erst für 2028 geplant. In ihrem Bericht betont die Kommission zudem die Rolle einer unabhängigen Anwaltschaft und die Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zum Recht auch für wirtschaftlich schwächere Rechtsuchende. In ihren Beiträgen hatte die BRAK gegenüber der Kommission insbesondere den Schutz anwaltlicher Kernwerte wie der anwaltlichen Unabhängigkeit oder des Berufsgeheimnisses hervorgehoben; u.a. auf diese Beiträge verweist die Kommission im deutschen Länderkapitel des Berichts. BETEILIGUNG IN GESETZGEBUNGSVERFAHREN ALS RECHTSSTAATLICHER SCHWACHPUNKT Die Kommission bemängelt die uneinheitliche Konsultationspraxis in der Bundesgesetzgebung: Die
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