BRAK MAGAZIN 5/2026 11 Betrachtet man den gesamten Zeitraum der 2020er Jahre, führten letztlich nur 0,43 % aller Beschwerden zu berufsrechtlichen Sanktionen. Das bedeutet, über 99,5 % der Kammermitglieder verhalten sich berufsrechtlich vorbildlich und tragen dadurch zur hohen Reputation der Anwaltschaft bei. Wie verfährt die Kammer, wenn an einer Beschwerde nichts dran ist? Die Beschwerdeführenden werden informiert, dass sich keine Anhaltspunkte für ein berufsrechtswidriges Verhalten ergeben haben und kein Berufsrechtsverstoß ersichtlich ist. Bestehen die Beschwerdeführenden dennoch darauf, dass die Sache dem Vorstand vorgelegt wird, befasst sich die zuständige Aufsichtsabteilung damit. Und wenn ein Berufsrechtsverstoß im Raum steht? Dann bittet die Geschäftsführung den oder die Betroffenen um eine Stellungnahme und prüft, ob der erhobene Vorwurf ausgeräumt wurde. In diesem Fall informiert sie den Beschwerdeführenden. Erhärtet sich der Vorwurf, wird die Sache der Aufsichtsabteilung vorgelegt. Ergibt sich aus der Beschwerdeschrift hinreichend plausibel ein Berufsrechtsverstoß, wird unmittelbar eine Aufsichtssache angelegt und der/die Betroffene erhält die Eingabe zur Stellungnahme. Kommt dann die Aufsichtsabteilung zu dem Schluss, dass kein Pflichtverstoß vorliegt, teilt sie dies dem Beschwerdeführenden in einem begründeten Bescheid mit. Dagegen gibt es übrigens kein Rechtsmittel. Ergibt sich ein mindestens fahrlässiger Verstoß gegen Berufspflichten, kann der Anwältin bzw. dem Anwalt eine Rüge erteilt werden. Liegt zwar objektiv ein pflichtwidriges Verhalten vor, fehlt es jedoch an einem persönlichen Verschulden, kann die Kammer eine sog. missbilligende Belehrung erteilen. In Fällen, in denen eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung vorliegt, wird der Vorgang zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben. Welche Sanktionen kommen am häufigsten vor? Es werden deutlich mehr Rügen verhängt. Missbilligende Belehrungen sind seltener, aber zu diesem Instrument greift die Kammer, wenn eine grundsätzliche Entscheidung zu einem Thema gewollt ist, denn hier ist der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof eröffnet, der dann eine Frage grundsätzlich klären kann. Dieses Instrument ist gerade auch Gegenstand der Diskussion zur Reform der BRAO, aber es ist nicht so einfach, denn es erfordert einerseits eine niedrige Eingriffsschwelle, andererseits aber eine Grundsatzfrage – sonst müsste man nicht zum BGH. Wie reagieren verärgerte Mandantinnen, wenn die Kammer ihre Beschwerde ablehnt? Sie lassen sich zunehmend zu massiven Vorwürfen gegen die Kammer und die dort tätigen Kolleginnen und Kollegen hinreißen. Manche Beschwerdeführenden wenden sich weitergehend z.B. an das Landesjustizministerium oder die Petitionsausschüsse von Landtag oder Bundestag und beschweren sich über unsere Handlungsweise. Der Ton gegenüber der Behörde Rechtanwaltskammer ist insgesamt wesentlich härter und unverfrorener geworden, manche nehmen in keiner Weise Rücksicht auf die Integrität und Ehre der auf Seiten der Kammer handelnden Personen. Einzelne Beschwerdeführer akzeptieren offenkundig nicht die Bearbeitung einer Angelegenheit durch weibliche Mitglieder unserer Kammer. Sie stellen deren berufliche Qualifikation in Frage und belegen sie mit Fäkalausdrücken. Es sind zum Teil unterirdische Beleidigungen – das kann man sich schwer vorstellen. In einem Fall war es so gravierend, dass wir Strafanzeige erstattet haben. Ein kleiner Kreis von Personen schreibt uns fast jede Woche auf diese Weise. Diesen mangelnden Respekt finde ich sehr bitter. Umgekehrt gefragt: Wie reagieren die Kolleg:innen, wenn die Kammer sich mit der Bitte um Stellungnahme zu einer Beschwerde bei ihnen meldet? Das ist unterschiedlich, aber die meisten Kolleginnen und Kollegen antworten sachlich auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Einige bringen zugleich auch ihre Erschütterung darüber zum Ausdruck, dass ein ehemaliger Mandant sich nun bei der Kammer gegen sie beschwert. Hans Ulrich Otto ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht in Bochum; außerdem übte er bis März 2026 das Amt als Notar aus. Seit 2019 ist er Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm.
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