BRAK-Magazin Ausgabe 5/2026

BRAK MAGAZIN 5/2026 10 BESCHWERDEVERFAHREN DER RECHTSANWALTSKAMMERN UND DER EINFLUSS KÜNSTLICHER INTELLIGENZ Eine wachsende Zahl umfangreicher KI-generierter Schriftsätze, inhaltlich nicht immer von hoher Qualität und oft gespickt mit halluzinierten Literatur- und Rechtsprechungszitaten, beschäftigt derzeit die Gerichte und sorgt für großen Arbeitsaufwand. Doch das Phänomen ist nicht auf die Justiz beschränkt, es betrifft auch die Rechtsanwaltskammern. Sie sind unter anderem Anlaufstellen, an die sich Mandantinnen und Mandanten wegen möglicher Berufsrechtsverstöße ihrer Anwältin oder ihres Anwalts wenden können – und das geschieht, unterstützt durch KI, immer häufiger. Hans Ulrich Otto, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, einer der größten deutschen Rechtsanwaltskammern, berichtet, wie sich das auf Beschwerdeverfahren gegen Anwältinnen und Anwälte auswirkt und wie seine Kammer damit umgeht. Lieber Herr Otto, Mandant:innen, die sich über ihre Anwältin oder ihren Anwalt beschweren – warum ist das eine Aufgabe der Rechtsanwaltskammer? Der Gesetzgeber hat in § 73 II Nr. 4 BRAO den Rechtsanwaltskammern bzw. ihren Vorständen die Aufgabe zugewiesen, die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen. Die Berufsaufsicht ist damit Teil der anwaltlichen Selbstverwaltung. Möglichen Pflichtverletzungen hat der Vorstand nicht nur aufgrund von Beschwerden, sondern auch von Amts wegen nachzugehen. Worüber beschweren sich Mandant:innen? Gibt es typische Fallkonstellationen? Die meisten Beschwerdeeingänge betreffen Vorwürfe, Anwältinnen oder Anwälte hätten Mandate nicht in angemessener Zeit bearbeitet, ihre Mandanten nicht unverzüglich über den Fortgang der Sache unterrichtet, seien nicht ausreichend persönlich erreichbar oder reagierten nicht auf Anfragen. Eine zweite Fallgruppe betrifft besonders emotional aufgeladene Streitigkeiten, wie z.B. im Familienrecht oder im Nachbarschaftsrecht. Nicht selten wird hier der Vorwurf erhoben, die Anwältin oder der Anwalt habe sich unsachlich oder gar beleidigend geäußert, gegenüber dem Mandanten oder – häufiger – gegenüber der Gegenseite und ihrer Vertretung. Regelmäßig gehen zudem Beschwerden ein, weil in einer Sache der gewünschte Erfolg ausgeblieben ist. Die Vorwürfe lauten dann, die Anwältin oder der Anwalt habe falsch beraten oder eine falsche Prozesstaktik gewählt. Insoweit handelt es sich um Fragen der zivilrechtlichen Haftung, für deren Prüfung die Kammern nicht zuständig sind. Dann weisen wir die Beschwerdeführenden nachdrücklich darauf hin, dass sie selbst auf zivilrechtlichem Weg tätig werden müssen. Und wir weisen auch darauf hin, dass in solchen Fällen ein Schlichtungsverfahren bei der Kammer oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft möglich ist. Wie läuft ein Beschwerdeverfahren normalerweise ab? Die hauptamtlichen Mitglieder der Geschäftsführung der Kammer – ausnahmslos Anwältinnen und Anwälte – prüfen eingehende Beschwerden darauf, ob sich Anhaltspunkte für ein berufsrechtswidriges Verhalten der betroffenen Kolleginnen oder Kollegen ergeben. Der Vorstand unserer Kammer, der aus 30 ehrenamtlich tätigen Anwältinnen und Anwälten besteht, hat vier Aufsichtsabteilungen, denen jeweils vier Vorstandsmitglieder angehören. Jede dieser Abteilungen ist für einzelne Landgerichtsbezirke zuständig. Dabei achten wir darauf, dass kein Abteilungsmitglied seinen Kanzleisitz in einem Landgerichtsbezirk hat, über den seine Abteilung die Berufsaufsicht ausübt. So vermeiden wir den Anschein persönlicher Beeinflussung. Wie viele Beschwerden gehen bei Ihrer Kammer im Jahr ein? Im abgelaufenen Jahr 2025 gingen insgesamt 1.246 Beschwerden ein. Bis September 2026 liegen bereits 1.209 Beschwerden vor, und es ist zu erwarten, dass insgesamt deutlich mehr Beschwerden eingehen werden als im Vorjahr. Und wie häufig kommt es vor, dass an einer Beschwerde tatsächlich etwas dran ist? Im Jahr 2025 waren rund 53 % der eingegangenen Beschwerden offensichtlich unbegründet und konnten durch die Geschäftsführung abgeschlossen werden. Von den übrigen Beschwerden gaben weitere gut 35 % keinen Anlass zu berufsrechtlichen Maßnahmen. Schon auf den ersten bzw. zweiten Blick ist also an rund 88 % der Beschwerden nichts dran.

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