BRAK-Magazin 4/2026

BRAK MAGAZIN 4/2026 5 fe, in dem sie nicht „IT-Nerds“ ausbildet, sondern diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschafft, die nötig sind, um eine Kanzlei in diesen Bereichen planvoll zu steuern, Erfordernisse zu erkennen und Maßnahmen umzusetzen – intern wie auch mit den von der Kanzlei beauftragten Dienstleistern. Ziel ist, dass der Berufsspezialist und die Berufsspezialistin den Bedarf der Kanzlei – auch um Haftung zu vermeiden – erkennen, Lösungen erarbeiten und deren Umsetzung begleiten kann; der Berufsspezialist/die Berufsspezialistin soll in der Lage sein, zum/zur kanzleiinternen Ansprechpartner/in für die IT zu werden. Zu diesen Kenntnissen und Fähigkeiten gehören u.a. das Betreuen und Unterstützen der technischen Infrastruktur sowie der Inhalte von Social Media Plattformen, das Bewerten von Chancen und Risiken beim Einsatz von künstlicher Intelligenz und die Umsetzung von Marketingstrategien sowie von Vorgaben zum Datenschutz und zur Geldwäscheprävention. Diese Fortbildung ist für Rechtsanwaltskanzleien jeder Größe geeignet, unabhängig von ihrer fachlichen bzw. fachanwaltlichen Ausrichtung. FACHRICHTUNG INSOLVENZRECHT Zum anderen ist auch die Verordnung zum/zur geprüften Berufsspezialisten/in im Insolvenzrecht entstanden – als erste fachrichtungsbezogene Prüfungsordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, die schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig sind. Die Prüfungsordnung betrachtet dabei das Insolvenzverfahren nicht nur aus Sicht des Insolvenzverwalters, sondern ganzheitlich aus Sicht aller Beteiligten, so dass geprüfte Berufsspezialist:innen im Insolvenzrecht über eine entsprechend breite Fortbildung in diesem Bereich verfügen. Das BBiG fordert als Vorbereitung auf die Prüfung zu jedem/r Berufsspezialisten/in einen nachweisbaren Zeitaufwand von 400 Stunden, wobei ca. 200 Stunden als Eigenstudium angerechnet werden können. Es ist auch hier davon auszugehen, dass spätestens ab Ende diesen Jahres verschiedene Anbieter – seien es Rechtsanwaltskammern, andere Institutionen oder kommerzielle Einrichtungen – Vorbereitungskurse anbieten. Mit den ersten Prüfungen nach der neuen Prüfungsordnung dürfte ebenso frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2027 zu rechnen sein. PERSPEKTIVE: WEITERE FACHRICHTUNGEN NACH BEDARF Wunsch des BRAK-Ausschusses für Berufsbildung ist, in den kommenden Jahren – nach Bedarf und Eignung – weitere Prüfungsordnungen für Berufsspezialisten in solchen Fachanwaltsbereichen zu schaffen, in denen ReFas/ReNos schwerpunktmäßig tätig sein können (z.B. Mietrecht, Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht). VERANTWORTUNG DER KAMMERN Die Durchführung dieser drei Prüfungsordnungen bedeutet in der Folge natürlich auch ganz erheblichen personellen und sachlichen Aufwand für die Kammern, der vernünftigerweise nicht von jeder einzelnen Kammer vollumfänglich zu stemmen sein wird. Ein besonders erfreuliches und hervorzuhebendes Novum ist daher, dass sich die Kammern in voraussichtlich drei Kammerverbünden zusammenschließen werden, um in diesen die Prüfungen zu den neuen Fortbildungen einheitlich – durch eine hierzu beauftragte Kammer ihres Verbundes – zu organisieren und durchzuführen. Mit den neuen Prüfungsordnungen erhöht sich die Attraktivität des Ausbildungsberufes der ReFas und ReNos außerordentlich: Erstmals bietet sich den ausgebildeten Mitarbeitenden die Möglichkeit einer mehrstufigen und dazu noch vielfältigen Fortbildung – mit allen für ihr weiteres Berufsleben verbundenen Chancen!

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