BRAK MAGAZIN 4/2026 15 gebiete zum Gesellschaftsrecht und ihrer praktischen Relevanz. Im Sportrecht, einer bislang eher zurückhaltend nachgefragten Fachanwaltschaft, wurden zusätzliche Nachweismöglichkeiten geschaffen, ohne die fachlichen Anforderungen im Kern zu verändern. Künftig können bis zu 20 der 80 nachzuweisenden Fälle aus richterlicher oder schiedsrichterlicher Tätigkeit in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit stammen, oder aus einer Tätigkeit als Schlichterin oder Schlichter in sonstigen rechtsförmlichen Verfahren – wobei davon höchstens fünf Fälle auf sonstige rechtsförmliche Verfahren entfallen dürfen. Die übrigen Fälle bleiben der anwaltlichen Tätigkeit vorbehalten. Ergänzend wurde § 14q FAO sprachlich geschärft: Erfasst sind künftig sportrechtliche Bezüge des geistigen Eigentums, v.a. des Urheber- und Markenrechts, sowie das Persönlichkeitsrecht, das damit nicht länger als bloßer Unterfall des geistigen Eigentums erscheint. DIGITALE KANZLEIMODELLE UND EINVERNEHMENSANWALT Auch die übrigen Ausschüsse lieferten Stoff für berufspolitische Debatten. Ausschuss 2 beschäftigt sich weiter mit der Kanzleipflicht und digitalen Kanzleimodellen – Anlass ist das intensiv diskutierte BGH-Urteil zu rein digitalen Kanzleien –, außerdem mit § 30 BORA, Interessenkollisionen und der anwaltlichen Unabhängigkeit. Ausschuss 3 beobachtet, wie Künstliche Intelligenz Honorarmodelle, Erfolgshonorare, Prozessfinanzierung und zivilgerichtliche Online-Verfahren verändern könnte, sieht derzeit aber keinen konkreten Regelungsbedarf. Ausschuss 4 befasste sich mit den umfangreichen Diskussionen zur Regelung, dass europäische Anwältinnen und Anwälte in Deutschland in bestimmten Verfahren nur gemeinsam mit einem deutschen Einvernehmensanwalt bzw. -anwältin auftreten dürfen. Zudem evaluiert er, wie dies in anderen europäischen Ländern umgesetzt wird. KI-EINFLUSS AUF HONORARE Deutlicher wurde der Ausschuss 7 bei juristischen KI-Tools: Eine eigene BORA-Regelung zum KI-Einsatz hält er derzeit nicht für erforderlich, da sich die berufsrechtliche Bewertung im Grundsatz nicht von der Situation bei menschlicher Zuarbeit unterscheidet – die Verantwortung für Prüfung und Verwendung bleibt bei der Anwältin oder dem Anwalt. Zugleich machte der Ausschuss deutlich, dass KIKompetenz zur unverzichtbaren Berufsanforderung wird: Wer solche Werkzeuge nutzt, muss ihre Funktionsweise, Grenzen und Risiken verstehen. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT IN EXTREMSITUATIONEN Für lebhafte Diskussion sorgte Ausschuss 6 mit der Frage, wie weit die Verschwiegenheitspflicht reicht, wenn ein Mandant eine Gewalttat ankündigt: Darf oder muss eine Anwältin dann die Polizei informieren? Die Debatte offenbarte, wie belastend solche Situationen in der Praxis sein können. Einigkeit bestand darin, dass stets eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist; eine abstrakte Leitlinie in der BORA erschien dem Plenum ungeeignet, um die Vielfalt möglicher Fallkonstellationen sachgerecht abzubilden. PRÄAMBEL VERTAGT Am Ende der Sitzung reichte die Beschlussfähigkeit nicht mehr aus. Zwei Anträge des Ausschusses 8 zur Modernisierung der BORA mussten deshalb vertagt werden. Besonders bedeutsam ist der Vorschlag, der BORA künftig eine Präambel voranzustellen, die das berufliche Selbstverständnis der Anwaltschaft deutlicher formuliert. Auch der persönliche Geltungsbereich in § 1 BORA soll klarer gefasst werden, ausdrücklich mit Blick auf Berufsausübungsgesellschaften. Beide Punkte stehen in der nächsten Sitzung ganz oben in der Tagesordnung. Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist (s. Nitschke, BRAK Magazin 1/2023, 13). Sie erlässt auf Grundlage der BRAO ergänzende Regelungen in der BORA und der FAO. Stimmberechtigt sind ausschließlich die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern. Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 7.12.2026 in Berlin statt. – Ausführlicher zur 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung: Nachrichten aus Berlin 12/2026.
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