BRAK-Magazin 4/2026

BRAK MAGAZIN 4/2026 14 ANWALTSCHAFT UNTER DRUCK – UND DIE FAO IN BEWEGUNG Die wichtigsten Beschlüsse und Debatten der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung im Überblick Ass. jur. Anja Jönsson und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin Die 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 1.6.2026 in Berlin begann mit einem Blick über das nationale Berufsrecht hinaus. In einer aktuellen Stunde erläuterten BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke und DAV-Präsident Stefan von Raumer die Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs, die Deutschland am 26.1.2026 unterzeichnete. Sie ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen, das gezielt die Anwaltschaft und ihre unabhängige Selbstverwaltung schützt. Wie konkret die Gefährdungen anwaltlicher Unabhängigkeit sein können, zeigten die Berichte aus der Türkei und den USA: das Verfahren gegen den zunächst abgesetzten und strafrechtlich verfolgten Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer ebenso wie die Executive Orders der Trump-Administration gegen große US-Kanzleien. Eingriffe in die anwaltliche Unabhängigkeit sind also keineswegs nur ein Randphänomen autoritärer Regime. Entsprechend nachdrücklich warben Lemke und von Raumer für eine rasche Ratifikation der Konvention, deren Umsetzung innerhalb der EU bislang nur zögerlich vorankommt. Damit setzten sie den rechtspolitischen Rahmen, bevor sich das Anwaltsparlament dem nächsten Schwerpunkt zuwandte: der Fachanwaltsordnung. DAS FACHGESPRÄCH SOLL SEIN ETIKETT VERLIEREN Für den Ausschuss 1 berichtete die Vorsitzende Silvia Groppler über ein Dauerthema der Reformdiskussion, das Fachgespräch nach § 7 FAO. Der BGH hat seine Funktion präzisiert: keine allgemeine Wissensprüfung, sondern Lücken schließen, die in den schriftlichen Prüfungen sichtbar wurden. Der Ausschuss hält den geltenden Wortlaut für irreführend, weil er diese Beschränkung nicht klar zum Ausdruck bringt. Er will das Fachgespräch durch ein Erörterungsgespräch ersetzen und § 24 FAO entsprechend anpassen. Daneben beschäftigte sich der Ausschuss mit der Gewichtung von Fällen nach § 5 IV FAO. Die Praxis erweist sich als uneinheitlich, wobei die Kammern deutlich häufiger abwerten als höher gewichten. Der Ausschuss prüft ferner, ob häusliche Gewalt und Gewaltschutz im Fächerkatalog des Familienrechts künftig ausdrücklich verankert werden sollten. FACHANWALTSCHAFT FÜR OPFERRECHTE: ZWISCHEN BEDARF UND BEDENKEN Weiterhin offen bleibt, ob eine eigene Fachanwaltschaft für Opferrechte vorgeschlagen werden soll. Der Ausschuss will zunächst externe Expertise einholen, bevor er sich erneut mit dem Thema befasst. Als neue Aspekte wurden die Entwicklungen im sozialen Entschädigungsrecht, die gewachsene Bedeutung psychosozialer Prozessbegleitung sowie politische Forderungen nach stärkerer Sichtbarkeit von Opferbelangen genannt. Im Plenum regte sich jedoch auch Skepsis: Weil vergleichbare Vorschläge bereits in der Vergangenheit gescheitert waren, warnten Kritiker:innen davor, eine Fachanwaltschaft ohne hinreichend eigenständiges praktisches Bedürfnis zu schaffen. BESCHLOSSENE ÄNDERUNGEN: STRAFRECHT, GESELLSCHAFTSRECHT UND SPORTRECHT Konkreter wurde es bei den tatsächlich beschlossenen Änderungen. Bei der Fachanwaltschaft für Strafrecht wird § 13 FAO um die „Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ ergänzt. Hintergrund sind gesetzgeberische Überlegungen dazu; Fachanwält:innen für Strafrecht sollen künftig zumindest über Grundkenntnisse verfügen. Auch die Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht wurde nachjustiert. § 14i FAO stellt nun klar, dass im internationalen Gesellschaftsrecht und v.a. zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft nur Grundzüge verlangt werden. Damit entfällt ein bislang bestehender Wertungswiderspruch. Zugleich wurden Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts aufgenommen, begründet mit der strukturellen Nähe dieser RechtsDie Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft und nicht beanstandet. Sie wurden am 14.7.2026 veröffentlicht (BRAK-Mitt. 2026, 277) und treten am 1.10.2026 in Kraft

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