der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich zu. Das spricht dafür, dass mit dieser Bedingung der Abhilfemöglichkeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Vorrang eingeräumt werden soll. Dadurch wird erreicht, dass der AGH nur nach einer Entschließung des Vorstands oder seiner zuständigen Abteilung angerufen werden kann (Senatsbeschl. v. 10.10.2025 – 2 AGH 13/ 14; Nöker, in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 57 Rn. 26). Im Hinblick auf ähnlich gelagerte Regelungen, auch solkein Wahlrecht che, die keine Abhilfemöglichkeit vorsehen, ist anerkannt, dass die Frist nur durch Eingang des Antrags bei der Instanz gewahrt wird, deren Entscheidung angefochten wird (judex a quo), so etwa nach § 306 StPO, § 64 FamFG oder § 6 I InsO (vgl. Neuheuser, in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, §306 Rn. 2; Sternal, in Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG §64 Rn. 2; Andres, in Leithaus/Andres, 5. Aufl. 2025, InsO § 6 Rn. 11). Vorliegend hatte der Ast. zum Zeitpunkt seines Antrags v. 9.10.2025 die von der Ag. geforderte Stellungnahme bereits am 5.10.2025 abgegeben. Es spricht daher einiges dafür, dass die Ag., wäre ihrem Vorstand der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt worden, eine Abhilfeentscheidung getroffen hätte, bevor der Antrag an den Senat weitergeleitet worden wäre. Eine Ausnahme wäre in Betracht zu ziehen und Wiederkeine rechtzeitige Weiterleitung erwartbar einsetzung in den vorigen Stand wäre von Amts wegen zu gewähren gewesen, wenn die Antragsschrift so rechtzeitig bei dem AGH eingegangen wäre, dass eine Weiterleitung innerhalb der Antragsfrist nach dem normalen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.1996 – 3 Ws 567/96, NJW 1997, 2829). Voraussetzung wäre danach ein organisatorisches Verschulden bei der Anwendung der dem Gericht obliegenden prozessualen Fürsorgepflicht. Ein solches kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Antragsschrift von dem Ast. erst am Vorabend des Fristablaufs um 18:46 Uhr, also nach Dienstschluss, an den AGH übermittelt wurde. Da die Antragsschrift keinerlei erkennbaren Anlass für eine sofortige Vorlage an den Vorsitzenden bot, stellt es sich nicht als sorgfaltswidrig dar, dass die Bearbeitung durch die Geschäftsstelle (Aktenanlage, Eingangsbestätigung, Weiterleitung an die Ag., Vorlage an den Vorsitzenden) erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgte. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung scheitert zudem Verschulden am Verschulden des Ast. Die Zuständigkeit des Vorstands der Ag. für die fristgerechte Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 57 III 2 BRAO), dessen Kenntnis dem Ast. zugemutet werden kann. Das gilt insb. vor dem Hintergrund, dass der angefochtene Bescheid v. 9.9.2025, mit dem das Zwangsgeld angedroht wurde, auf Seite 2 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, in der die genannte Vorschrift, aber auch die Empfangszuständigkeit der Ag., ausdrücklich erwähnt werden. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels waren gem. § 197 II 1 BRAO dem Ast. aufzuerlegen. HINWEISE DER REDAKTION: Kommt ein Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Vorstands seiner Rechtsanwaltskammer nicht nach, liegt eine sanktionsbewährte Berufspflichtverletzung nicht vor, wenn ihm ein Hinweis über sein Recht, die Auskunft gem. § 56 I 2 BRAO zu verweigern und seine Pflicht, sich ggf. darauf zu berufen, nicht erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sein Auskunftsverweigerungsrecht kannte oder nicht (BGH, BRAK-Mitt. 2006, 33). VERWENDUNG EINES KI-GENERIERTEN SCHRIFTSATZES MIT FALSCHEN ZITATEN BRAO§43 * Bedient sich ein Rechtsanwalt bei der Verfassung seines Schriftsatzes künstlicher Intelligenz, ist er verpflichtet zu überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer „fantasierenden“ KI sind. KG, Beschl. v. 20.11.2025 – 17 WF 144/25 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Mit anwaltlichem Schriftsatz v. 17.9.2025 hat die Mutter beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Schulwahl für ihre Tochter zu übertragen, und ihr hierfür Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. [2] Das AG hat den Antrag mit Beschl. v. 19.9.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mutter habe eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie habe pauschal vorgetragen, dass der Vater das Kind und die Mutter vom Schulzaun aus beobachte und dass sie vorhabe in einen anderen Bezirk zu ziehen. Wohin und wann sie umziehen möchte und dass sie den Vater insoweit kontaktiert und er dies abgelehnt habe, sei nicht vorgetragen. Es sei daher nicht ersichtlich, warum ein Abwarten in einer Hauptsache das Wohl des Kindes gefährden könnte. Mit Beschluss vom selben Tag hat das AG auch den Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter zurückgewiesen, weil der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. [3] Gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe hat die Mutter frist- und formgerecht sofortige Beschwerde BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 279
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