BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) RECHTSWEG NACH ANDROHUNG EINES ZWANGSGELDES DURCH KAMMER BRAO § 57 III 1 * Möchte sich ein Rechtsanwalt gegen die Androhung eines Zwangsgeldes seiner Rechtsanwaltskammer wehren, ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer und nicht beim Anwaltsgerichthof einzureichen. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.2.2026 – 2 AGH 12/25 AUS DEN GRÜNDEN: I. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldandrohung. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Der Beauftragte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer forderte den Ast. mit Schreiben v. 22.7.2025 vor dem Hintergrund eines möglichen Verstoßes gegen §§ 43, 43a BRAO, § 11 BORA unter Fristsetzung zum 12.8.2025 auf, zu einer Beschwerde seines ehemaligen Mandanten B.N. v. 30.6.2025, deren Ablichtung dem Schreiben beigefügt war, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihn der Ast. trotz mehrerer Nachfragen nicht über das Ergebnis eines Gerichtstermins beim AG Lünen am 13.3.2025 unterrichtet habe. Auf das mit einfachem Brief versandte Schreiben reagierte der Ast. nicht. Mit weiterem, ebenfalls per einfachem Brief versandtem Schreiben v. 21.8.2025 erinnerte die Ag. an ihr Schreiben v. 22.7.2025 und setzte dem Ag. für den Eingang der Stellungnahme eine Nachfrist bis zum 4.9.2025. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die die nach § 57 BRAO eingeräumte Möglichkeit, ein Zwangsgeld festzusetzen und auf die damit verbundene Gebührenfolge. Am 9.9.2025 erging ein von dem Präsidenten der Ag. unterzeichneter Bescheid mit einer Zwangsgeldandrohung über 500 Euro unter Fristsetzung von weiteren zwei Wochen für die Stellungnahme. Parallel dazu erging ein Gebührenbescheid i.H.v. 180 Euro. Beide Bescheide wurden dem Ast. am Folgetag per PZU zugestellt. Ebenfalls am 9.9.2025 ging ein Schreiben der Kanzlei des Ast. per beA bei der Ag. ein, mit dem vertretungsweise für den urlaubsabwesenden Ast. um Fristverlängerung bis zum 30.9.2025 gebeten wurde. Nach seiner Urlaubsrückkehr wandte sich der Ast. unter dem 25.9.2025 an die Ag. und gab an, dass zwar deren Schreiben v. 21.8.2025, jedoch keines aus Juli, bei ihm eingegangen sei. Er bat, ihm die Eingabe v. 30.6.2025 zu überlassen. Das Schreiben v. 22.7.2025 nebst Anlage wurde ihm am 29.9.2025 per beA übermittelt. Am 5.10.2025 nahm der Ast. zu dem Beschwerdevorbringen Stellung. Er räumte ein Versehen ein und äußerte sein Bedauern. Gegen die Androhung des Zwangsgeldes und den zugehörigen Gebührenbescheid wendet sich der Ast. mit dem als „Klage“ überschriebenen Schriftsatz v. 9.10. 2025, der am selben Tag per beA beim AGH einging. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die den beiden Bescheiden zugrunde liegende Beschwerde nicht zugegangen sei, weshalb er keine Stellung habe nehmen können. Inzwischen habe er eine Stellungnahme abgegeben, nachdem ihn die Unterlagen erreicht hätten. Die Geschäftsstelle des Senats hat dem Ast. den Eingang der Antragsschrift mit Schreiben v. 17.10.2025 bestätigt und sie mit Nachricht vom selben Tag an die Ag. weitergeleitet. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Gemäß § 57 III 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Entscheidung des AGH beantragen. Der Antrag ist nach S. 2 bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen. Die Antragsschrift v. 9.10.2025, welche der Senat entAntrag muss beiKammer eingereicht werden gegen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Klage“ zugleich als Antrag gem. § 57 III BRAO versteht, weil neben der Überprüfung des Gebührenbescheids offensichtlich auch eine solche der Zwangsgeldandrohung damit angestrebt wird, ging innerhalb der Monatsfrist beim AGH ein. Zur Fristwahrung wäre jedoch der rechtzeitige Eingang beim Vorstand der Ag. erforderlich gewesen. Die im normalen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung der Antragsschrift an die Ag. am 17.10.2025 war nicht geeignet, die mit dem 10.10.2025 endende Antragsfrist zu wahren. Anders als in manchen Prozessordnungen, die eine Abhilfemöglichkeit vor Weiterleitung und Entscheidung der höheren Instanz vorsehen (z.B. §§ 569 I, 572 I ZPO, §§ 147 f. VwGO, §§ 129 f. FGO), lässt § 57 III BRAO die Einlegung wahlweise bei der Ausgangsinstanz oder BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 278
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