BRAK-Mitteilungen 1/2024

gungsvereinbarung hat sich das BSG nicht geäußert. Im Hinblick auf den Betriebsübergang ist es aber von einer Fortdauer des Befreiungsbescheids ausgegangen (vgl. Urt. v. 16.6.2021 – B 5 RE 4/20 R Rn. 26). Die in den Urt. v. 31.10.2012 angeführte Begründung, warum im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Befreiungsentscheidung sich nicht auf die neue Beschäftigung erstrecke, lässt Rückschlüsse für die dreiseitige Übertragungsvereinbarung nicht zu. 2. Die Bekl. ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragungsvereinbarung v. 30.11.2021 nicht mit einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit der Beigeladenen verbunden war, so dass es keiner Erstreckungsentscheidung bedurfte. Der bloße Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer dreiseitigen Übertragungsvereinbarung stellt wie der Wechsel infolge Betriebsübergangs oder Verschmelzung keine wesentliche Änderung der Tätigkeit dar. Aber auch die mittlerweile übernommene Leitungsfunktion der Abteilung Legal & Compliance stellt keine wesentliche Änderung der Tätigkeit dar. Ausweislich des Schreibens der X.G. GmbH und der X.G.H. GmbH v. 28.7.2022 gehen hiermit zwar in gewissem Umfang Führungsaufgaben einher, wie bspw. Mitarbeitergespräche. Diese sind der anwaltlichen Tätigkeit jedoch weit untergeordnet und machen maximal 510 % der Gesamttätigkeit aus, während der weit überwiegende Anteil der Aufgaben entsprechend der ursprünglichen Tätigkeitsbeschreibung v. 29.9.2016 anwaltlich geprägt geblieben ist. Die Kl. hat gegen die für die Tätigkeit bei der X.G.H. GmbH erteilte Zulassung als Syndikusanwältin keine Einwände erhoben. Auch der Feststellungsbescheid v. 22.9.2022 wurde von ihr ausschließlich mit der Begründung angegriffen, dass ein Arbeitgeberwechsel vorliege und nicht mit dem Argument, dass die Tätigkeit unabhängig hiervon eine wesentliche Veränderung erfahren habe. Feststellungsbescheid zulässig II. Die Bekl. war auch berechtigt, mit dem angefochtenen Bescheid festzustellen, dass aufgrund der Übertragungsvereinbarung v. 30.11.2021 keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorlag, sondern der Zulassungsbescheid fort galt. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheids enthalten die §§ 46a, 46b BRAO nicht. Im Wege der Auslegung kann aber der Befugnis der Bekl., über die Zulassung, deren Widerruf sowie eine Erstreckung zu entscheiden, auch die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bezüglich des Nichtvorliegens einer wesentlichen Änderung entnommen werden. Die Ausführungen des BGH in seiner zu einem Übergang eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (§ 613a I 1 BGB, § 324 UmwG a.F.) ergangenen Entscheidung (Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20 Rn. 16 ff.) gelten allgemein für die Feststellung, dass eine wesentliche Änderung nicht vorliegt und – anders als möglicherweise die Kl. annimmt – nicht lediglich für die spezifische Sachverhaltskonstellation. HINWEISE DER REDAKTION: Gemäß § 46b III BRAO ist ein Syndikusrechtsanwalt verpflichtet, bei einer wesentlichen Tätigkeitsänderung beim gleichen Arbeitgeber einen Erstreckungsantrag bei seiner Kammer zu stellen. Tritt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts eine unwesentliche Änderung ein, ist die Rechtsanwaltskammer auch in diesem Fall berechtigt, einen klarstellenden Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) zu erlassen (vgl. hierzu bereits BGH, Urt. v. 15.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, BRAK-Mitt. 2020, 297 mit Anm. Theus). PROZESSUALES UNZUSTÄNDIGKEIT DES AGH BRAO § 89 II Nr. 3 * 1. Der AGH ist unzuständig, wenn keine öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO vorliegen. Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten in Bezug auf die anwaltlichen Versorgungswerke der Fall, deren Rechte und Pflichten in den Rechtsanwaltsversorgungsgesetzen der Länder geregelt sind. * 2. Die Versorgungswerke sind keine Fürsorgeeinrichtungen i.S.d. § 89 II Nr. 3 BRAO, sondern gesetzliche Träger der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte mit gesetzlicher Mitgliedschaft. Insoweit sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Hessischer AGH, Beschl. v. 6.11.2023 – 2 AGH 7/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Anwaltsgerichtsbarkeit beschränkt sich auf Berufsangehörige und Berufsbewerberinnen und -bewerber. Für Dritte ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit hingegen nicht eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter seinen Klageanspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten sucht (Hamburgischer AGH, Beschl. v. 22.9.2014 – AGH I ZU 1/2014, BRAK-Mitt. 2015, 56). PROZESSUALES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 59

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