BRAK-Mitteilungen 6/2023

ABWICKLUNG UND VERTRETUNG VERGÜTUNGSANSPRÜCHE DES KANZLEIABWICKLERS BRAO §§ 54 IV, 55 III * An die Darstellung des Nichtzustandekommens einer Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Kanzleiinhaber und dem Kanzleiabwickler sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere hängt die Festsetzung der Vergütung durch die RAK nicht von dem Vorliegen eines bestimmten Grades der Intensität der erfolglosen Einigungsbemühungen der Beteiligten ab. Schleswig-Holsteinischer AGH, Urt. v. 26.4.2023 – 2 AGH 4/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bei der Vergütungsfestsetzung sind zwar regionale Unterschiede in den einzelnen Kammerbezirken zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entsprechendes Datenmaterial vorliegt. Aufwändige eigene Erhebungen müssen anlässlich der Festsetzung einer Vergütung nicht durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – AnwZ (BrfG) 16/22, BRAK-Mitt. 2023, 124 Ls.). PROZESSUALES BEWEISWIRKUNG EINER ZUSTELLUNGSURKUNDE ZPO §§ 180, 182 II Nr. 6, 177 * 1. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde entfällt nicht deshalb, weil auf dem Umschlag, der den Widerrufsbescheid enthält, das Datum der Zustellung nicht vermerkt ist, obwohl die Zustellungsurkunde entsprechend § 182 II Nr. 6 ZPO die Bemerkung enthält, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist. * 2. Anders als bei einer Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO, bei der die Verpflichtung des Zustellers, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken in § 180 S. 3 ZPO gesondert geregelt ist und eine zwingende Zustellungsvorschrift i.S.v. § 189 ZPO darstellt mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt, ist ein solcher Vermerk für die Wirksamkeit einer Zustellung durch Aushändigung an den Adressaten gem. § 177 ZPO nicht erforderlich. * 3. Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag. * 4. Ein nicht weiter erläuterter Vortrag, man habe einen starken Schnupfen, Kopf-, Hals- und Ohrenschmerzen, begründet keine Verhandlungsunfähigkeit. Hierbei handelt es sich um Erkältungssymptome, die lediglich in Ausnahmefällen zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen, sodass allein deren Behauptung nicht ausreicht, um eine solche darzulegen. BGH, Beschl. v. 22.8.2023 – AnwZ (Brfg) 14/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Kl. ist im Bezirk der Bekl. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid v. 10.5.2021 widerrief die Bekl. die Zulassung der Kl. aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 II Nr. 3 BRAO). Den Widerspruch der Kl. hiergegen wies die Bekl. mit Bescheid v. 26.7.2021 wegen Verfristung zurück. Die gegen den Bescheid der Bekl. v. 10.5.2021 in der Form des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage hat der AGH als unzulässig abgewiesen. Die Kl. beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH. [2] Sie hat für das Zulassungsverfahren zudem Prozesskostenhilfe beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings unbedingt durch ihre Prozessbevollmächtigten eingelegt und diesen begründet. [3] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a IV VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e S. 2 BRAO, § 124a V 2 VwGO). [4] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschl. v. 4.3.2019 – AnwZ (Brfg) 47/18 Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 412

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