BRAK-Mitteilungen 6/2023

116/82, BeckRS 1983, 31069812; OLG München, Endurt. v. 25.11.2021 – 8 U 6389/21, BeckRS 2021, 41094; OLG München, Endurt. v. 27.9.2021 – 3 U 4456/21, BeckRS 2021, 29074; OLG München, Endurt. v. 27.9.2021 – 3 U 3242/21, BeckRS 2021, 28915; Zöller/Vollkommer, ZPO § 917 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO § 917 Rn. 3). Hat sich der Antragsgegner eines Vermögensdeliktes zulasten der Antragsteller strafbar gemacht, ist die Annahme gerechtfertigt, der Antragsgegner werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder erschweren (OLG München a.a.O.; KG Berlin, Beschl. v. 7.1.2010 – 23 W 1/10, MMR 2010, 376). 3.2. Wie zum Arrestanspruch dargelegt, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass beide Arrestbeklagte sich wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern gegenüber der Arrestklägerin i.H.v. 595.178,02 Euro gem. § 823 II BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben, und zwar in Mittäterschaft gem. §§ 266 I Var. 2, 25 II StGB, jedenfalls aber der Arrestbeklagte zu 1 als Täter gem. § 25 I StGB und die Arrestbeklagte zu 2 als Gehilfin gem. § 27 StGB (s.o.). 3.3. Zudem kann die Verschleierung der Vermögenslage des Schuldners durch diesen selbst einen Arrestgrund bilden. Dies gilt insb. im Falle der Verweigerung von Auskünften über den Verbleib von Geldern bei der Treuhandstellung, wenn aus der Auskunftsverweigerung auf eine Verschleierung geschlossen werden kann (MüKoZPO § 917 Rn. 8 m.w.N.). Die Verschleierung des Verbleibs sowie der Verwendung der von der Arrestklägerin mit Zweckbindung auf das Kanzleikonto überwiesenen und nicht an die Finanzverwaltung weitergeleiteten Geldbeträge ist aufgrund des Verhaltens der beiden Arrestbeklagten hinreichend wahrscheinlich. Denn sie haben der Arrestklägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Auskünfte über den Verbleib und die Verwendung der entsprechenden Beträge erteilt, wie der Geschäftsführer der Arrestklägerin eidesstattlich am 25.7.2022 versichert hat (AS 2). (...) HINWEISE DER REDAKTION: Die berufsrechtliche Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeld besteht lediglich gegenüber dem eigenen Mandanten, nicht jedoch gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung (Hamburgisches AnwG, Urt. v. 17.11.2022 – III 3/21 EV 125/20, BRAK-Mitt. 2023, 121). RECHTSWIDRIGE DURCHSUCHUNG EINER KANZLEI StPO § 102; AWG § 18 * 1. Die Anordnung einer Durchsuchung nach § 102 StPO setzt voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Wage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht. * 2. Nach § 18 I lit. a AWG ist zu bestrafen, wer einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt. Erfasst ist jede Handlung, die unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung erforderlich ist, damit eine gelistete Person tatsächlich die Verfügungsgewalt über eine Sache erlangen kann. Der bloße Vertragsabschluss oder sonstige Vorbereitungshandlungen sind hingegen nicht tatbestandsmäßig. Anzuknüpfen ist vielmehr an den Realakt. * 3. Dienstleistungen eines Rechtsanwalts fallen nicht unter die Legaldefinition der wirtschaftlichen Ressource i.S.d. § 18 AWG. LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.7.2023 – 5/29 Qs 5/23 AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltskanzlei W. in M. (Bd. I Bl. 139 d.A.). Sie wurden u.a. von dem von der Generalstaatsanwaltschaft F. gesondert verfolgten U. bevollmächtigt. Letzterer wurde gem. VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates v. 17.3.2014, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung 2022/658 des Rates v. 21.4.2022, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen am 28.2.2022 der Sanktionsliste unter Nr. 673 hinzugefügt. Die Beschwerdeführer zeigten mit Schriftsatz v. 28.9.2022 dessen Vertretung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an (Bd. I, Bl. 14f. d.A.). Aufgrund des Schreibens v. 28.9.2022 wurden beide Beschwerdeführer mit Schreiben v. 30.9.2022 von der Generalstaatsanwaltschaft auf die damit einhergehende Zahlung durch eine sanktionierte Person aufmerksam gemacht und hielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Bd. I, Bl. 19 d.A.). Sie bestätigten die Listung ihres Mandanten mit Schriftsatz v. 6.10.2022 (Bd. I, Bl. 21f. d.A.) und legten mit Schreiben v. 19.10.2022 (Bd. I, Bl. 28 ff. d.A.) gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft offen, dass die eingegangenen Zahlungen für Rechtsdienstleistungen zu Gunsten des sanktionsgelisteten U. von der russischen Wirtschaftskanzlei R. mit Sitz in M. auf das Konto der Kanzlei erfolgten (Bd. I, Bl. 31 d.A.). Aufgrund eines Auskunftsersuchen der Generalsstaatsanwaltschaft v. 2.11.2022 stellte die ... Bank AG einen Ausdruck des Bankkontos zur Verfügung. Diesem sowie der Geldwäschemitteilung ist die Vorauszahlung i.H.v. 100.000 Euro, datiert auf den 3.10.2022, auf das Konto der Kanzlei zu entnehmen (Bd. I, Bl. 63f., 68 d.A.). Mit Schreiben v. 19.10.2022 gaben die Beschwerdeführer an, dass keine Genehmigungspflicht gem. Art. 4 I EU VO 269/2014 für die eingehende Zahlung bestehe BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 404

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