BRAK-Mitteilungen 6/2023

form verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. Euro zu unterhalten. Am Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie der Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung ändert sich durch die BRAOReform nichts.32 32 So auch Kilian, AnwBl 2023, 38. Neu ist lediglich eine Regelung für „kleine“ Gesellschaften, in denen nicht mehr als zehn Personen in einem Beruf nach § 59c I 1 BRAO tätig sind. Sie erhalten in Zukunft die Möglichkeit, die Mindestversicherungssumme auf 1 Mio. Euro abzusenken, vgl. § 59o II BRAO. b) GESELLSCHAFTEN OHNE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG Gesellschaften ohne rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (z.B. GbR, PartG) waren früher nicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Versicherungspflicht hat sich bisher nur an ihre Gesellschafter gerichtet. Nunmehr haben Sie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro zu unterhalten. Daneben müssen unverändert alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Berufsträger und damit Adressaten der jeweiligen Berufsrechte eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro vorhalten. Die Versicherer mussten ihre Berufshaftpflichtverträge auf die neuen Bedingungen der § 59n und § 59o BRAO anpassen und haben neben den bereits zuvor der Versicherungspflicht unterfallenden Kapital- und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Haftung die weiteren Gesellschaftsformen als Vertragspartner hinzubekommen. Die Umsetzung des erweiterten Adressatenkreises von Berufshaftpflichtversicherungen hat im Wesentlichen bezogen auf die Anwaltschaft verschiedene Irritationen bei der Umsetzung zur Folge, resultierend aus dem Umstand, dass die veränderten Versicherungspflichten sich auf alle BAGen beziehen, unabhängig einer etwaigen Zulassungspflicht. c) VERSICHERUNGSPFLICHT DER BAG UNABHÄNGIG VON IHRER ZULASSUNGSPFLICHT Einer Zulassung als BAG bedürfen gem. § 59f BRAO nur solche Gesellschaften, bei denen eine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt oder denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane nicht ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c I 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören. Auch nur zu diesen Gesellschaften liegen den Rechtsanwaltskammern aufgrund der im Zulassungsverfahren erfolgten Angaben entsprechende Daten vor. Ist eine Zulassung der BAG mangels gesetzlicher Erforderlichkeit nicht erfolgt, beschränken sich die Daten der Rechtsanwaltskammern auf die Daten zu den einzelnen Berufsträgern der BAG ohne dass darüber hinaus nähere Kenntnisse dazu vorliegen müssen, ob sich der ein oder andere anwaltliche Berufsträger mit anderen Berufsträgern z.B. in einer GbR verbunden hat. Hierdurch kam es im Zusammenhang mit Inkrafttreten der großen BRAO-Reform zum Einen zu Anfragen der Versicherer bei den Rechtsanwaltskammern mit der Bitte um Bestätigung der ein oder anderen BAG als existierende Gesellschaft, obgleich diese mangels Haftungsbeschränkung keine Zulassungspflicht hatte und somit der Rechtsanwaltskammer gar nicht bekannt war. Zum anderen kam es durch die bloße Aufklärung der Versicherer bei den anwaltlichen Berufsträgern nach etwaigen gesellschaftsrechtlichen Strukturen zu der Irritation bei den Kammermitgliedern, ob nun ggf. doch eine Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft erfolgen müsse, wenn schon der Berufshaftpflichtversicherer nunmehr die nicht haftungsbeschränkte Gesellschaft eigenständig versichere. d) MITTEILUNGEN DER VERSICHERER Die Versicherer haben gem. § 59 II BRAO in entsprechender Anwendung des § 51 VI BRAO in Versicherungsverträgen zur Berufshaftpflichtversicherung festzuhalten, dass durch den Versicherer der Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jedwede Änderung desselben, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich mitzuteilen ist. Eine Einschränkung, dass sich dies nur auf zugelassene BAGen bezieht, ist leider vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden. In der Folge kommt es damit zu Meldungen der Versicherer an die Rechtsanwaltskammern zu Rechtsträgern, für die die Rechtsanwaltskammern gar nicht zuständig sind, d.h. nicht zugelassene BAGen. Die Rechtsanwaltskammern haben in ihren elektronisch geführten Mitgliedsverzeichnissen überhaupt keine Möglichkeit, diese Daten von „Nichtmitgliedern“ zu verwalten oder gar zu speichern. Diese Irritation verspricht bald ein Ende zu finden. Im aktuellen Regierungsentwurf zum Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe ist beabsichtigt, die Mitteilungspflicht nur auf zugelassene BAGen zu begrenzen.33 33 BT-Drs. 20/8674, § 59n II 2 BRAO-E. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AUFSÄTZE 368

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