BRAK-Mitteilungen 5/2023

stelle einen Eingriff in seine Ausbildungsfreiheit nach Art. 29 SächsVerf dar. Hierfür hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft, die nicht ersichtlich sei. Bei der Beurteilung der Geeignetheit des Antragstellers zu 2 nehme das Verwaltungsgericht nicht die notwendige Trennung zwischen dessen anwaltlicher Tätigkeit und der mit dieser nicht im Zusammenhang stehenden politischen Tätigkeit vor. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet habe, den Antragsteller zu 1 intensiv durch den Ausbilder zu beaufsichtigen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 liege ein Eingriff in die Ausbildungs- und Berufsfreiheit vor. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. 2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 IV 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 80 V 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier – nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die maßgeblich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einfließen. Ein offensichtlich als rechtmäßig zu beurteilender Verwaltungsakt wird regelmäßig auch die Anordnung des Sofortvollzugs tragen; ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt dürfte regelmäßig nicht sofort vollstreckbar sein. Aber auch wenn keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, abzuwägen. Die nach § 80 V 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers zu 1 aus, weil eine Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung stellt sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig dar. Zudem fällt auch bei Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers zu 1 aus. a. Rechtsgrundlage für die angegriffene Zuweisungsentscheidung ist § 32 I 1 SächsJAPO. Diese in den Bescheiden nicht ausdrücklich benannte Vorschrift weist die nach der SächsJAPO notwendigen Entscheidungen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Aus einem Vergleich mit § 32 II SächsJAPO ergibt sich ohne Weiteres, dass hierzu auch die im Rahmen des Referendariats (ansonsten) zu erlassenden Zuweisungsentscheidungen fallen. Dabei kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei seinen Entscheidungen ein weites Organisationsermessen zu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 29.11.2019 – 3 CE 19.2158 Rn. 5) hat hierzu ausgeführt: Der Staat ist prinzipiell frei, ob und wie er den Vorbereiweites Organisationsermessen tungsdienst für Anwärter auf bestimmte Berufe organisieren und gestalten will (BVerfG, Beschl. v. 22.5. 1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 Rn. 108). Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts, wie er die Zuweisung der Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst zu den verfügbaren Ausbildungsplätzen regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen ist der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts weitgehend frei, wie er die konkrete Zuweisung zu Ausbildungsorten innerhalb des jeweiligen OLG-Bezirks festlegt. Das Erfordernis der Gewährleistung eines geordneten Vorbereitungsdienstes macht es notwendig, dem Gerichtspräsidenten die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten einzuräumen. Der Senat teilt diese Auffassung und schließt sich ihr an. b. Einer auf Grundlage von § 32 I 1 SächsJAPO erfolgten Zuweisung an einen bestimmten Ausbilder oder an ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Institution kommt zunächst keine belastende Wirkung zu. Etwas anderes wird gelten, wenn mit der Zuweisung gleichzeitig – wie hier – ein entgegenstehender Zuweisungswunsch des Referendars ausgeschlossen wird. Dies wird nur dann rechtlich relevant werden, wenn der Referendar einen Anspruch darauf hat, eine bestimmte Zuweisung einfordern zu können. Ein solcher Anspruch ist indes nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung ergibt sich kein Anspruch auf bestimmte Zuweisung zunächst nicht aus dem Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG – v. 26.2.2021, GVBl. S. 318) oder der SächsJAPO. Das einfache Recht enthält keine Regelungen hierzu; solche werden auch nicht vorgetragen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 29 I SächsVerf. Nach dieser Vorschrift haben alle Bürger das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Unter Ausbildungsstätte ist (nur) eine Einrichtung anzusehen, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 352

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