BRAK-Mitteilungen 5/2023

der Mandatsarbeit sowie eine stärker teamorientierte Vorgehensweise in der Sozietät durchaus möglich seien. Ferner hat er im Hinblick auf seine beruflichen Planungen in Bezug auf den zum damaligen Zeitpunkt bevorstehenden Brexit erklärt, dass er zunächst auf das Ausbleiben eines sog. harten Brexits gehofft habe und nach dessen Eintreten immer noch davon überzeugt gewesen sei, dass ein Entzug seiner Zulassung als europäischer Rechtsanwalt trotz seiner über 20-jährigen anwaltlichen Tätigkeit in Deutschland rechtswidrig sei. Nachdem in der mündlichen Verhandlung am 16.1. 2023 die Frage diskutiert worden war, ob eine Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft gem. §§ 11 ff. EuRAG bzw. die Stellung eines entsprechenden Antrages auch noch nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Brexit möglich wäre, hat der Kl. während der mündlichen Verhandlung bei der Bekl. eine Eingliederung gem. §§ 11 f. EuRAG beantragt. Im Hinblick hierauf hat er weiter beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung der Bekl. über den Antrag nach §§ 11 ff. EuRAG und bis ggf. eine sich anschließende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Antrag bzw. den gegen die ablehnende Entscheidung der Bekl. gerichteten Rechtsbehelf getroffen worden ist. Die Bekl. hat beantragt, den Aussetzungsantrag abzulehnen. Mit Schriftsatz v. 3.2.2023 hat die Bekl. sodann erklärt, dass sie einem Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Kl. auf Eingliederung gem. §§ 11 ff. EuRAG zustimme. Dem Kl. ist der Schriftsatz der Bekl. mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt worden. Eine Stellungnahme ist indes nicht erfolgt. Ebenso wenig ist ein förmlicher Ruhensantrag gestellt worden. Der Kl. hat ferner angeregt, die Berufung zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 35 EuRAG, § 112c I 1 BRAO, § 117 III 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Bekl. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 16.1.2023 Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: Der AGH konnte über die Streitsache entscheiden, da weder eine Aussetzung des Verfahrens (hierzu unter I.) noch ein Ruhen des Verfahrens (hierzu unter II.) anzuordnen war. Die Klage ist zulässig (hierzu unter III.), aber unbegründet (hierzu unter IV.). I. (...) II. (...) III. (...) IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufsbescheid v. 31.5.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 4.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 35 EuRAG, § 112c I 1 BRAO, § 113 I 1 VwGO). Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 4 II 1 Alt. 2 EuRAG liegen vor (hierzu unter 1.) und die Bekl. hat auch die richtige Rechtsfolge gewählt (hierzu unter 2.). 1. Der Tatbestand des § 4 II 1 Alt. 2 EuRAG ist erfüllt. § 4 I Alt. 1 EuRAG Die Aufnahme in die RAK war nach § 4 II 1 Alt. 2 EuRAG zu widerrufen, denn der Kl. hat den Status eines europäischen Rechtsanwalts „aus sonstigen Gründen“ verloren. Als in Großbritannien zugelassener „Solicitor“ fällt er nicht mehr unter die Definition „europäischer Rechtsanwälte“ des § 1 EuRAG, da mit Wirkung zum 1.1.2021 diese Berufsbezeichnung nicht mehr in der Anlage zu § 1 EuRAG genannt wird (Art. 1 der Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union v. 10.12.2020, BGBl. I 2020, 2929). 2. Die Bekl. hat mit dem Widerruf der Kammeraufnahme des Kl. auch die richtige Rechtsfolge gewählt. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (hierzu unter a)). Im Übrigen ist – entgegen der klägerischen Ansicht – auch nicht aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von einem Widerruf abzusehen (hierzu unter b)). a) Der Wortlaut des § 4 II 1 Alt. 2 EuRAG sieht eine gekein Ermessensspielraum bundene Entscheidung vor („ist auch dann zu widerrufen“). Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich auch nicht um eine bloße Regelrechtsfolge, von der in atypischen Einzelfällen abgewichen werden kann. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut („ist“), der die Grenze der Auslegung markiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82, BVerfGE 71, 108, 115; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 39, S. 50). Auch eine teleologische Reduktion der Norm ist nicht angezeigt. Insbesondere kann diese nicht auf die vom Kl. herangezogene Gesetzesbegründung gestützt werden. In dieser ist ausgeführt, es sei ab dem Zeitpunkt der Übergangszeit „grundsätzlich angezeigt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich auch nicht mehr an den Privilegien partizipieren zu lassen, die wie die §§ 2 ff. EuRAG auf der Richtlinie 98/5/EG fußen und nicht durch Art. 27 des Austrittsabkommens geschützt sind“ (RegE v. 24.4.2020, BR-Drs. 196/20, 73; ebenso BT-Drs. 19/20348, 66). Auch wenn diese Formulierung („grundsätzlich“) darauf hindeuten könnte, dass ein Absehen von einem Widerruf in Sonderkonstellationen möglich wäre, enthält der weitere Text der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Widerruf der Kammeraufnahme in bestimmten Fällen ausscheiden soll. Vielmehr wird an späterer Stelle die Gesetzesformulierung wiederholt, wonach die Zulassung der Kammeraufnahme „auch dann zu widerrufen ist“, wenn der Betreffende seinen Status als europäischer Rechtsanwalt verloren hat, was ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 324

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