BRAK-Mitteilungen 4/2023

der Bekl. mit dem Portal anwalt.de geht fehl. Dort handelt es sich um eine Werbeplattform für Anwälte, auf der die Mandanten einen Anwalt suchen, d.h. selbst auswählen können. Bei xxx.de und xxx.de werden ebenfalls Anwälte aus Partnerkanzleien vermittelt; zu den zwischen dem Portal und den Partnerkanzleien vereinbarten Konditionen ist aber nichts bekannt. Es ist insb. nicht ersichtlich, ob die Anwälte mandatsbezogen oder erfolgsunabhängig Zahlungen leisten. (2) Ist das zu zahlende Entgelt kausal mit der VermittEntgelt kausal für Vermittlung lung eines konkreten Mandats verknüpft, wird von der Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Provisionsverbot angenommen. Das LG Berlin hat (rechtskräftig) zum Anwaltsvermittlungsportal xxx.de entschieden, dass die entgeltliche Vermittlung von Mandaten an Rechtsanwälte aufgrund der vom Ratsuchenden abgegebenen Sachverhaltsschilderung unabhängig davon, ob der Betreiber Rechtsanwalt ist, einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil hierdurch sowohl § 49b III 1 BRAO als auch Art. 1 § 1 I 1 RBerG verletzt werden (LG Berlin, Urt. v. 7.11.2000 – 102 O 152/ 00). Das OLG Düsseldorf hat einen Fall entschieden, der eine Kooperationsvereinbarung zum Gegenstand hatte. Diese sah vor, dass der Kl. Mandate von Kapitalanlegern akquirierte und diese außergerichtlich allein betreute. Das damit einhergehende Honoraraufkommen sollte ihm allein zufließen. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden können, sollte der Kl. dem Bekl. betroffene Mandanten namhaft machen. Der Kl. sollte in diesem Fall einen Anteil an den Gebühren für die gerichtliche Vertretung erhalten. Das OLG Düsseldorf hat eine unzulässige Gebührenteilung angenommen, denn der Kl. wurde am Gebührenaufkommen eines Mandats beteiligt, aus dem ihm aus dem Anwaltsvertrag, welchen nur der Bekl. mit dem Mandanten geschlossen hatte, kein Anspruch zustand. Die Vereinbarung der Gebührenteilung sollte unabhängig davon sein, ob der Kl. tatsächlich tätig geworden ist; sie sollte vielmehr allein von der „Vermittlung“ abhängig sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.1.2022 – I-24 U 184/ 19, NJW-RR 2022, 778 Rn. 28). Eine erfolgsabhängige, prozentual anhand des eingebrachten Honorars bemessene Provisionszahlung spricht für die Vermittlung eines konkreten Mandats, wohingegen eine feste Gebühr unabhängig vom Zustandekommen eines Mandatsvertrags eher für die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes spricht (vgl. El-Auwad, AnwBl. Online 2018, 115). (3) Daran gemessen verstößt das von den Parteien Verstoß gegen das Provisionsverbot praktizierte Geschäftsmodell in der gewählten Form gegen das Provisionsverbot. Die Kl. versucht darzulegen, dass ihre Dienstleistungen nicht in der Mandatsvermittlung liegen, sondern sie im Ergebnis nur Interessenten zusammenbringe und eine Infrastruktur vergütungspflichtig bereitstelle. Es handele sich nicht um die Vermittlung von Aufträgen, sondern um das Erfassen von Daten, deren Nutzung den Beteiligten (Kanzlei und Interessent) die Möglichkeit eröffne, miteinander Verträge zu schließen. Dieses Zusammenbringen von Interessent (Betroffener in einem Bußgeldverfahren) und Partnerkanzlei ist aber in der konkreten Ausgestaltung durch die Parteien nichts anderes als eine Vermittlung von Mandaten, weil der sog. Lead erst an die Partnerkanzlei weitergeleitet wird, wenn der Interessent die Vollmacht eingereicht hat und weil eine Vergütung an das konkrete Mandat anknüpft. Soweit die Kl. der Meinung ist, auf ein Zustandekommen eines Mandats nach Akteneinsicht habe sie keinen Einfluss, mag das richtig sein, es ändert aber nichts daran, dass sie Mandate vermittelt, nämlich bereits solche zur Akteneinsicht und damit zur außergerichtlichen Vertretung. Darauf weist die Bekl. zutreffend hin. Beide Parteien tragen vor, der von der Kl. generierte Lead erreiche nur dann die Partnerkanzlei, wenn der Interessent die Vollmacht der Partnerkanzlei, die ihm von der Kl. elektronisch übersandt wird, an die Kl. zurücksende. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der als Anl. B6 eingereichte Entwurf einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Dort heißt es in der Präambel „Diese Software ermöglicht den Partnerkanzleien eine beschleunigte Bearbeitung von Fällen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts, sobald eine Mandatierung der Kanzlei durch den Mandanten über xxx.de erfolgt.“ Die Mandatierung erfolgt also nach der Vorstellung der Parteien über die Kl. Die Vollmachtserteilung der Partnerkanzlei bei Einreichung der Unterlagen bei xxx.de ist auch in § 4.2 der Nutzungsbedingungen der Kl. (Anl. B1, GA 32) vorgesehen. Wie genau die übersandten Vollmachten aussehen, d.h. wofür die Partnerkanzlei vom Interessent mandatiert wird, ist nicht vorgetragen. Es wurde keine Vollmacht vorgelegt. Dass die Einreichung der Vollmacht der Partnerkanzlei Voraussetzung für die Weiterleitung des Leads an die Partnerkanzlei ist, hat die Kl. erstinstanzlich selbst vorgetragen (GA 43, 94). Verfügen die Betroffenen nicht über eine Rechtsschutzversicherung, komme es – nach bestrittener Behauptung der Kl. – ausweislich statistischer Erhebung viel seltener zu einer Beauftragung der Partnerkanzlei durch die Betroffenen mit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Bußgeldbescheide, da die Betroffenen häufig nicht bereit seien, die damit verbundenen Anwaltskosten zu tragen. Gleichwohl verlange die Kl. von den Partnerkanzleien auch in diesen Fällen eine Vergütung für ihre Dienstleistungen. Die Kl. ist der Auffassung, da in diesen Fällen die Partnerkanzleien gar keine Rechtsanwaltsgebühr über die Rechtsschutzversicherungen erhielten, sei schon denklogisch ausgeschlossen, dass die Kl. für ihre Dienstleistung einen Teil der Vergütung von der Partnerkanzlei erhalte. Diese Argumentation überzeugt nicht. Soweit der Anwalt nichts von einer Rechtsschutzversicherung bekommt, bedeutet dies noch nicht, dass er keine Vergütung erhält. Er bekommt sie von seinem Mandanten oder dem Prozessfinanzierer, sodass der Teil, den der Anwalt davon an die BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 251

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