BRAK-Mitteilungen 4/2023

d) BEGRÜNDUNGSUMFANG EINES VERWERFUNGSBESCHLUSSES Ein Beschluss nach § 522 I 2 ZPO, der eine Berufung (als unzulässig) verwirft, muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil anderenfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung des Beschlusses nicht möglich ist.63 63 BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – VIII ZB 28/21, NJW-RR 2023, 208 Rn. 5. 6. REVISION Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Einzelrichter unbefugt und willkürlich allein entscheidet.64 64 BGH, Urt. v. 17.3.2023 – V ZR 109/22, NJW-RR 2023, 715 Rn. 16; Urt. v. 17.11. 2022 – VII ZR 297/21, BeckRS 2022, 35508 Rn. 16; so schon: BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – XII ZB 105/13, NJW-RR 2016, 388 Rn. 10. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit von dem vollbesetzten Berufungsgericht gem. § 526 I ZPO zur Entscheidung übertragen worden ist, im Rahmen der Revisionszulassung eine grundsätzliche Bedeutung bejaht, die sich aus einer nach der Übertragung auf ihn eingetretenen wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt.65 65 BGH, Urt. v. 17.3.2023 – V ZR 109/22, NJW-RR 2023, 715 Rn. 10. Oder wenn sich aus der Sicht des Einzelrichters, dem der Rechtsstreit von dem vollbesetzten Berufungsgericht gem. § 526 I ZPO zur Entscheidung übertragen worden ist, die grundsätzliche Bedeutung aus einer – nach der Übertragung auf ihn eingetretenen – wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt.66 66 BGH, Urt. v. 17.11.2022 – VII ZR 297/21, BeckRS 2022, 35508 Rn. 13. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO betrifft nicht nur Fälle, in denen das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält oder die Begründung der unterliegenden Partei verspätet zugeht. § 547 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich auch dann einschlägig, wenn das Berufungsurteil zu einem von mehreren Anträgen keine Begründung enthält. Eine Ausnahme davon ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit dann zu machen, wenn mangels Erfolgsaussicht der Revision zum Hauptanspruch die nicht erörterte Nebenforderung schon mit Blick auf ihre Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung ohne Erfolg bleiben muss.67 67 BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – IV ZR 305/21, BeckRS 2022, 30068 Rn. 13; Beschl. v. 18.5.2022 – IV ZR 199/21, BeckRS 2022, 15057 Rn. 7. II. GESETZGEBUNG 1. NEUE EUROPÄISCHE ZUSTELLUNGS- UND BEWEISVERORDNUNGEN Mit Wirkung zum 1.7.2022 hat der europäische Gesetzgeber das europäische Zustellungs- und Beweisrecht modernisiert und die EuBVO und EuZVO reformiert.68 68 Ultsch, BRAK-Mitt. 2022, 193, 198. Die erforderlichen Änderungen der ZPO erfolgten durch Art. 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften,69 69 BGBl. 2022 I, 959. insb. durch Neufassung der §§ 363, 1068, 1070 ZPO. Kurz nach Inkrafttreten der neuen EuBVO hat der EuGH noch zur alten EuBVO entschieden, dass die EuBVO keinen abschließenden Charakter hat. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind also befugt, ohne vorheriges Ersuchen Auslandszeugen nach der lex fori schriftlich zu vernehmen.70 70 EuGH, Beschl. v. 24.10.2022 – Rs. C-188/22, BeckEuRS 2022, 756820. Ob dies auch für Videovernehmungen von Auslandszeugen71 71 Zur Teilnahme der Parteien an einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz bei aktuellem Aufenthalt im Ausland: Windau, ZPO-Blog v. 12.4.2022 und ders., jM 2021, 178 ff. gilt, ist umstritten und noch nicht geklärt.72 72 BeckOK ZPO/Zimmermann, 48. Ed. 1.3.2023, EuBVO 2022 Art. 1 Rn. 20; Windau, ZPO-Blog v. 4.1.2023. 2. URTEIL UNTER VORBEHALT SPALTUNGSRECHTLICHER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist § 305b ZPO in Kraft getreten, Art. 19, 25 I des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.2.2023.73 73 BGBl. 2023 I Nr. 51. § 305b ZPO ermöglicht im Falle einer Spaltung nach § 123 UmwG eine Verurteilung des Rechtsträgers unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung (§ 133 III 2 UmwG), wenn der Rechtsstreit im Übrigen entscheidungsreif ist. Nach § 133 III 2 UmwG ist die Mithaftung der in § 133 III 1 UmwG bezeichneten Rechtsträger auf den Wert des zugeteilten Nettovermögens beschränkt. Da zu dessen Bestimmung „zumeist aufwendige Sachverständigengutachten einzuholen“ sind, befürchtete der Gesetzgeber die Gefahr einer Prozessverschleppung zu Lasten des Gläubigers.74 74 BT-Drs. 20/4806, 93. Um dies zu vermeiden, ermöglicht § 305b ZPO den Erlass eines Vorbehaltsurteils.75 75 BT-Drs. 20/4806, 93. Der Schuldner kann die Haftungsbeschränkung im Rahmen der Zwangsvollstreckung entsprechend § 785 ZPO durch die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen.76 76 BeckOK ZPO/Elzer, 48. Ed. 1.3.2023, § 305b ZPO Rn. 19. 3. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN Nach der Ratifikation des Haager Übereinkommens v. 2.7.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen (HAVÜ) durch die Ukraine und dem vorausgegangenen Beitritt der Europäischen Union wird das HAVÜ77 77 Krit. Schack, ZEuP 2023, 285. zum 1.9. 2023 in Kraft treten, zunächst nur im Verhältnis zur Ukraine. Unter den EU-Mitgliedstaaten hat die Brüssel Ia-VO nach Art. 23 IV HAVÜ Vorrang. Nach dem HAVÜ sind Urteile eines Vertragsstaates, die dort wirksam und vollstreckbar sind (Art. 4 III HAVÜ), anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie von einem Gericht erlassen wurden, dessen internationale ZustänAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 229

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0