BRAK-Mitteilungen 3/2023

NOTARRECHT UNZULÄSSIGE „VERBESSERUNGSKLAGE“ NACH NICHT BESTANDENER FACHPRÜFUNG BNotO § 7b III 2 1. Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er gem. § 7b III 2 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, fehlt seiner – auch – auf eine Neubescheidung mit dem Ziel der Verbesserung der bestandenen Klausuren gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine „Verbesserungsklage“ ist erst nach bestandener Gesamtprüfung statthaft. 2. Zur wiederholten Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer nach insoweit erfolgreichem Widerspruchsverfahren. BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – Notz (Brfg) 5/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden. Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (BGH, BRAK-Mitt. 2022, 284). SONSTIGES ERSATZWAHL ALS WIEDERHOLUNGSWAHL BRAO §§ 68 IV, 69 III * 1. Gemäß § 68 IV BRAO sind Vorstandswahlen getrennt vorzunehmen, wenn gleichzeitig mit einer Neuwahl eine Wahl zur Erhöhung der Mitglieder des Kammervorstandes durchzuführen ist. * 2. Diese Vorschrift gilt für das Zusammentreffen einer Ersatzwahl gem. § 69 III BRAO und einer Neuwahl gem. § 68 BRAO entsprechend. Auch in diesem Fall haben beide Wahlen mit jeweils unterschiedlicher Wahlliste zu erfolgen. Dies muss schließlich auch dann gelten, wenn es sich bei der Ersatzwahl um eine Wiederholungswahl handelt, mag diese auch grundsätzlich mit identischer Wahlliste wie die zu wiederholende Wahl durchzuführen sein. Bayerischer AGH, Beschl. v. 21.3.2023 – BayAGH III-4-2/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Hintergrund dieses Beschlusses ist eine Entscheidung des BGH (BRAK-Mitt. 2022, 355), mit der dieser klargestellt hat, dass das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Kammervorstandes durch Amtsniederlegung nach § 69 I Nr. 2 BRAO einer (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusmäßiger Neuwahlen nach § 68 I BRAO auch dann nicht entgegensteht, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist. Die für ungültig erklärte Wahl der Rechtsanwaltskammer musste wiederholt werden. Für die Wiederholungswahl waren zwei Rechtsanwälte auf die Wahlliste genommen worden, die bereits zuvor aufgrund einer regulären Neuwahl im Frühjahr 2022 zu Mitgliedern des Vorstands für die Zeit von 2022 bis 2026 gewählt worden waren. Nach Auffassung des Bayerischen AGH war diese erneute Aufnahme in die Wahlliste fehlerhaft. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 202

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