BRAK-Mitteilungen 3/2023

PFLICHT ZUM HINWEIS AUF DIE MÖGLICHKEIT DER BEANTRAGUNG VON PKH RVG § 3a III 1 1. Ein Rechtsanwalt ist gehalten, seinen Mandanten auf die Möglichkeit der Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO hinzuweisen, wenn er über dessen schlechte finanzielle Verhältnisse in Kenntnis gesetzt wird. 2. Der Mandant ist in einem solchen Fall darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht und im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kein Anwaltszwang herrscht. 3. Diese Beratung ist vom Mandat als sich unmittelbar aus der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ergebenden möglichen Kostenfolge umfasst. Denn der Rechtsanwalt schuldet eine umfassende und möglichst erschöpfende Belehrung und hat dem Mandanten in den Grenzen des Mandats die Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. (st. Rspr.) OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.2.2023 – 24 U 335/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Nicht vom OLG Düsseldorf in den Fokus genommen worden ist die Vorschrift des § 16 BORA. Hiernach ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Diese Pflicht sollte durch den Anwalt ernst genommen werden, da ein Verstoß gegen diese Verpflichtung auch berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Abweichend von den Vorschriften über die Beratungshilfe, bei denen der Anwalt die Beratung oder Vertretung eines (einen Berechtigungsschein vorlegenden Mandanten) in den engen Grenzen des § 16a BORA ablehnen kann, darf der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Vertragsfreiheit ein Mandat grundsätzlich ablehnen, bei dem er erkennt, dass der Mandant den Prozess nur nach bewilligter Prozesskostenhilfe führen kann. Zwar muss der Anwalt die Vertretung im gerichtlichen Verfahren übernehmen, wenn er der Partei im Rahmen der PKH beigeordnet ist (vgl. § 48 BRAO). Gemäß § 121 ZPO wird der Partei jedoch auf Antrag nur „ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt“ beigeordnet, so dass eine Beiordnung ohne Zustimmung des Anwalts (von der Ausnahme des § 78b ZPO abgesehen) nicht möglich ist. Hat der Rechtsanwalt den Antrag auf PKH für seinen Mandanten selbst gefertigt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er für den Fall der Bewilligung der PKH auch zur Vertretung im nachfolgenden Verfahren bereit ist. VERGÜTUNG VERGÜTUNGSANSPRÜCHE NACH AUSSCHEIDEN AUS DER ANWALTSCHAFT RVG§10 I 1 Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 6.5.2004 – IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223). BGH, Versäumnisurt. v. 16.2.2023 – IX ZR 189/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der Anspruch eines Abwicklers auf Aufwendungsersatz gem. §§ 55 III 1, 54 IV 1 BRAO bzw. § 670 BGB ist allein im Verhältnis der Parteien des zivilrechtlichen Vertrages abzuwickeln. Er ist Gegenstand der etwaigen Bürgenhaftung und bleibt deshalb bei der Festsetzung unberücksichtigt. VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 200

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