BRAK-Mitteilungen 3/2023

dem Ziel von Art. 7 I der Richtlinie 93/13 zuwider? Falls diese Frage verneint wird, würde das tatsächliche Gleichgewicht, durch das die Gleichheit der Vertragsparteien wiederhergestellt wird, erreicht werden, (i) wenn der Rechtsanwalt für die erbrachten Dienstleistungen nach dem im Vertrag festgelegten Stundensatz bezahlt würde, (ii) wenn dem Rechtsanwalt die Mindestkosten für juristische Dienstleistungen (z.B. jene, die in einer nationalen Rechtsvorschrift, d.h. Empfehlungen über den Höchstbetrag des Honorars für den von einem Rechtsanwalt geleisteten Beistand, festgelegt sind) gezahlt würden, (iii) wenn dem Rechtsanwalt für die Dienstleistungen ein angemessener Betrag gezahlt würde, der vom Gericht unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Qualifikationen und der Erfahrung des Rechtsanwalts, der finanziellen Situation des Mandanten und sonstiger relevanter Umstände festgesetzt wurde? Zu den Vorlagefragen ZuFrage1 [29] Mit Frage 1 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 II der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter „Hauptgegenstand des Vertrages“ i.S.d. Bestimmung fällt. [30] Art. 4 II der Richtlinie 93/13 begründet eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln und ist daher eng auszulegen. Außerdem muss der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „Hauptgegenstand des Vertrages“ grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 20.9.2017, Andriciuc u.a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). [31] Zum Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ Hauptgegenstand des Vertrages i.S.v. Art. 4 II der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und diesen als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ i.S.v. Art. 4 II der Richtlinie 93/13 fallen (vgl. insb. Urt. v. 20.9.2017, Andriciuc u.a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, sowie v. 22.9.2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022: 720, Rn. 78). [32] Im vorliegenden Fall betrifft die Klausel über die Vergütung die Vergütung der Rechtsdienstleistungen nach dem Zeitaufwand. Eine solche Klausel, mit der die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts festgelegt und die Höhe der Vergütung bestimmt wird, ist eine Klausel, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definiert. Denn das Vertragsverhältnis ist ja gerade durch die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen gekennzeichnet. Die Klausel fällt daher unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ i.S.v. Art. 4 II der Richtlinie 93/13. Bei ihrer Beurteilung kann es auch auf „die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen“ im Sinne dieser Bestimmung ankommen. [33] Insoweit ist unerheblich, dass die Klausel, wie aus Frage 1 hervorgeht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Gehört eine Vertragsklausel zu denjenigen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, gilt dies nämlich unabhängig davon, ob sie im Einzelnen ausgehandelt wurde oder nicht. [34] Somit ist auf Frage 1 zu antworten, dass Art. 4 II der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter diese Bestimmung fällt. Zu den Fragen 2 und 3 [35] Es bietet sich an, die Fragen 2 und 3 zusammen zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 II der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die außer dem geltenden Stundensatz keine weiteren Erläuterungen oder Informationen enthält, dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, genügt. Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen sein sollte, möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, welche Informationen dem Verbraucher erteilt werden müssen, wenn nicht vorhersehbar ist, wie viele Stunden tatsächlich erforderlich sind, um die Rechtsdienstleistungen zu erbringen, die Gegenstand des Vertrags sind, und ob, wenn diese Informationen vor dem Vertragsabschluss nicht erteilt worden sind, dieser Mangel während der Durchführung des Vertrags geheilt werden kann. [36] Was als Erstes das Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln gem. Art. 4 II der Richtlinie 93/13 angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Erfordernis, das auch in Art. 5 der Richtlinie zu finden ist, nicht auf die bloße Verständlichkeit einer Vertragsklausel in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Da das durch die Richtlinie 93/ 13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 177

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