BRAK-Mitteilungen 3/2023

„(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“ [5] Art. 5 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. ...“ [6] Art. 6 I der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ [7] Art. 7 I der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ [8] Art. 8 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem [AEU-Vertrag] vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“ Litauisches Recht Zivilgesetzbuch [9] Art. 6.2284 („Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“) des Lietuvos Respublikos civilinio kodekso patvirtinimo, isigaliojimo ir igyvendinimo istatymas Nr. VIII-1864 (Gesetz Nr. VIII-1864 über die Annahme, das Inkrafttreten und die Durchführung des litauischen Zivilgesetzbuchs) v. 18.7.2000 (ˇZin., 2000, Nr. 74-2262) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) dient der Umsetzung der Richtlinie 93/13. Er bestimmt: „... 2. Klauseln in Verbraucherverträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, werden für missbräuchlich erklärt, wenn mit ihnen das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers gestört wird. ... 6. Schriftlich niedergelegte Klauseln eines Verbrauchervertrags müssen klar und verständlich abgefasst sein. Klauseln, die diesem Erfordernis nicht genügen, sind als missbräuchlich anzusehen. 7. Sofern sie klar und verständlich abgefasst sind, unterliegen Klauseln, mit denen der Gegenstand des Verbrauchervertrags bestimmt wird oder die die Angemessenheit des Preises einer verkauften Ware oder einer erbrachten Dienstleistung betreffen, nicht der Missbräuchlichkeitskontrolle. 8. Erklärt das Gericht eine oder mehrere Klauseln für missbräuchlich, ist diese bzw. sind diese ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig; die übrigen Klauseln des Vertrags bleiben für die Vertragspartner jedoch verbindlich, wenn sich der Vertrag nach der Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klauseln weiter durchführen lässt.“ Gesetz Nr. IX-2066 über den Beruf des Rechtsanwalts [10] Art. 50 („Vergütung der von einem Rechtsanwalt erbrachten Rechtsdienstleistungen“) des Lietuvos Respublikos advokatu¯ros istatymas Nr. IX-2066 (Gesetz Nr. IX-2066 über den Beruf des Rechtsanwalts) v. 18.3. 2004 (ˇZin., 2004, Nr. 50-1632) bestimmt: „1. Der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt für die gemäß dem Vertrag erbrachten Rechtsdienstleistungen die vertraglich vereinbarte Vergütung. ... 3. Bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts für Rechtsdienstleistungen sind die Schwierigkeit der Sache, die Qualifikation und die Erfahrung des Rechtsanwalts, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers und sonstige relevante Umstände zu berücksichtigen.“ Verordnung v. 2.4.2004 [11] Mit dem Lietuvos Respublikos teisingumo ministro isakymas Nr. 1R-85 „Del Rekomendaciju del civilinese bylose priteistino uˇzmokesˇcio uˇz advokato ar advokato padejejo teikiama˛ teisin˛e pagalba˛ (paslaugas) maksimalaus dydˇzio patvirtinimo“ (Verordnung des Justizministers der Republik Litauen Nr. 1R-85 über die Genehmigung der Leitlinien betreffend den Höchstbetrag der Vergütung, die in Zivilsachen für die Beratung oder Vertretung – Erbringung von Dienstleistungen – durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter zu zahlen ist) v. 2.4.2004 (ˇZin., 2004, Nr. 54-1845) in der ab dem 20.3.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: Verordnung v. 2.4.2004) wurden Empfehlungen für den Höchstbetrag der Vergütung für von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter in Zivilsachen erbrachte Rechtsdienstleistungen ausgesprochen. Diese wurden am 26.3.2004 von den litauischen Rechtsanwaltskammern gebilligt. Sie bilden die Grundlage für die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Festsetzung der Kosten. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen [12] M. A. schloss im Zeitraum v. 11.4. bis zum 29.8. 2018 als Verbraucher mit D. V. als Rechtsanwalt fünf Verträge über die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen: am 11.4.2018 zwei Verträge in ZivilsaBRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 174

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