BRAK-Mitteilungen 3/2023

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) TRANSPARENZGEBOT BEI EINER ZEITAUFWANDSKLAUSEL IM ANWALTSVERTRAG AEUV Art. 267; RL 93/13/EWG Art. 3 I, Art. 4 II, Art. 6 I, Art. 7 I 1. Art. 4 II der Richtlinie 93/13/EWG des Rates v. 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2011 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, fällt unter diese Bestimmung. 2. Art. 4 II der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt nicht dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. 3. Art. 3 I der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, ist nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem. Art. 4 II der Richtlinie in der geänderten Fassung nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gem. Art. 8 der Richtlinie in der geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen. 4. Art. 6 I und Art. 7 I der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen: In Fällen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer für missbräuchlich erklärten Klausel, nach der sich die Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, stehen nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu führt, dass der Gewerbetreibende für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte. Hätte die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen – was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird –, stehen die genannten Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist. EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21 URTEIL [1] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 I, Art. 4 II, Art. 6 I und Art. 7 I der Richtlinie 93/13/EWG des Rates v. 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in der durch die Richtlinie 2011/ 83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2011 (ABl. 2011, L 304, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/13). [2] Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt D. V. und seinem Auftraggeber M. A. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht [3] Art. 3 I der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ [4] Art. 4 der Richtlinie 93/13 bestimmt: BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 173

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