BRAK-Mitteilungen 3/2023

gelung des § 46 I 1 WEG a.F. ersetzt durch die Regelung des nunmehrigen § 44 II WEG. Danach sind bei Klagen gegen WEG-Beschlüsse nicht mehr alle übrigen Wohnungseigentümer, sondern ist lediglich und ausschließlich die Gemeinschaft der Eigentümer zu verklagen. Die damit verbundenen Vereinfachungen und Kostenreduzierungen derartiger Klagen liegen auf der Hand. Die Beschlussanfechtungsklage war hier konkret am 13.1.2021 bei Gericht eingegangen. Sie richtete sich gegen alle übrigen Wohnungseigentümer in Person als Beklagte; die Hausverwaltung wurde als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet. Nachdem das Gericht – noch vor Klagezustellung – auf den Fehler aufmerksam gemacht hatte, erfolgte am 11.2.2021 ein Rubrumsberichtigungsantrag dahingehend, dass die Eigentümergemeinschaft „mit Ausnahme der Kläger“ verklagt sei. Damit war die Klagefrist im Ergebnis versäumt, und zwar endgültig. Zwar sei nach den Ausführungen des BGH ein Antrag auslegungsfähig. Dass die Vorinstanzen die zunächst verwendete Beklagtenbezeichnung nicht im Sinne der Gesetzesänderung als gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtet ausgelegt hatten, beanstandet der V. Zivilsenat aber nicht. Die Parteibezeichnung sei hier nicht bloß fehlerhaft gewesen; vielmehr handelte es sich um die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person. Daher komme eine Auslegung, dass tatsächlich die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeint sei, nur ganz ausnahmsweise und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in Betracht. Die Nennung des Verwalters allein als zustellungsbevollmächtigt reiche dafür nicht aus. Eine Falschbezeichnung hätte man allenfalls in der korrigierten Fassung der Anträge annehmen können, was aber irrelevant war. Richtigerweise muss nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt werden, ohne dass der Kläger ausgeschlossen wird. Ist die Partei anwaltlich vertreten wie hier, sieht der BGH auch keine Grundlage, von einer unverschuldeten verspäteten Klageeinreichung auszugehen, so dass auch eine Wiedereinsetzung gem. § 45 S. 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht kam. (bc) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im März und April 2023. Im Zentrum ihrer Arbeit standen – neben der Daueraufgabe besonderes elektronisches Anwaltspostfach – die Digitalisierung der Justiz sowie die Weiterentwicklung des Rechtsschutzsystems im Bereich des Zivilprozesses. Einen weiteren Themenschwerpunkt bildete die Entwicklung und Struktur der Anwaltschaft und insbesondere das zunehmende Problem der Gewinnung anwaltlichen Nachwuchses. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bilden als Daueraufgabe auch weiterhin einen Arbeitsschwerpunkt der BRAK. Weiterentwicklung des beA-Systems Mitte März endete der Übergangszeitraum, bis zu dem eine Umstellung der Basiskomponente der beA Client Security noch nachgeholt werden konnte. Eine Anleitung hierfür stellte die BRAK bereit.1 1 beA-Sondernewsletter 1/2023 v. 13.3.2023 sowie bereits beA-Newsletter 10/2022 v. 24.11.2022. Dieses Update (beA-Version 3.16) war primär deshalb erforderlich geworden, weil von Seiten der Justiz die Zahl der in einer beA-Nachricht maximal versendbaren Anhänge auf 1.000 (zuvor: 100) sowie das maximale Datenvolumen auf 200 MB (zuvor: 30 MB) zum Jahreswechsel erhöht wurde.2 2 Ausf. dazu von Seltmann, BRAK-Magazin 6/2022, 11; Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 32, 33 m.w.N. Ende März wurde die beA-Version 3.17 ausgerollt. Sie brachte u.a. eine verbesserte Darstellung in der beAWebanwendung sowie eine Reihe weiterer Änderungen, welche ebenfalls die Nutzung der beA-Webanwendung vereinfachen. Insbesondere kann nunmehr der Signaturstatus leichter überprüft werden, weil er sowohl für eingehende als auch für ausgehende Nachrichten direkt in der Nachrichtenübersicht angezeigt wird. Zudem wurden u.a. die Freischaltung von Sicherheitstoken vereinfacht, die Fehlermeldung bei Sendeversuchen ohne die erforderliche Berechtigung aussagekräftiger gestaltet sowie die Fehlerbehandlung verbessert, wenn ein Nachrichtenentwurf Zeichen enthält, die von der Justiz nicht verarbeitet werden können.3 3 Ausf. Darstellung der Neuerungen in beA-Newsletter 2/2023 v. 15.3.2023. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 165

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