BRAK-Mitteilungen 3/2023

und es dürfen keine gesundheitlichen Gründe gegen die Aufnahme sprechen. Anstelle der Befähigung zum Richteramt fordert der Reformvorschlag vom nicht-anwaltlichen Insolvenzverwalter ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit zumindest rechtswissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Verbunden mit den zur Zulassung und Aufnahme weitgehend spiegelbildlichen Rücknahme- und Widerrufsgründen des § 14 BRAO sowie der disziplinarrechtlichen Ausschließung (§ 114 I Nr. 5 BRAO) bietet der mitgliedschaftliche Status als solcher bereits ein hohes Maß an Gewähr dafür, dass der Insolvenzverwalter in der Lage ist, einen Vertrauensberuf sachgerecht und integer auszuüben. 2. AUSÜBUNG DER INSOLVENZVERWALTERTÄTIGKEIT Für den Insolvenzverwalter gelten grundsätzlich die anwaltlichen Berufspflichten nach der BRAO. Einer gesonderten Berufsordnung bedarf es nicht. Viele „typische“ Berufspflichten eines Insolvenzverwalters sind bereits in der BRAO kodifiziert, etwa Tätigkeitsverbote oder das Unsachlichkeitsverbot. Normen, die auf ein Mandatsverhältnis im engeren Sinne abzielen, werden ausgenommen (z.B. Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung, § 48 BRAO) oder modifiziert (z.B. Verschwiegenheitspflicht, § 43a II BRAO). Daneben werden nur elementare Grundpflichten des Insolvenzverwalters zusätzlich in die BRAO aufgenommen (z.B. Verbot von Geschäften mit der Masse, § 47b III Nr. 3 BRAO-V). Die weitere Ausgestaltung dieser Grundpflichten erfolgt sodann durch Satzung (z.B. Regelungen zur Beauftragung externer Dienstleister auf Kosten der Masse, § 59a II Nr. 10 lit. a BRAO-V). Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Normen des damaligen Gesetzesvorschlags findet sich in BRAK-Mitt. 2020, 174 ff. 3. DISZIPLINARMASSNAHMEN UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT Die Anwaltschaft verfügt über ein effektives und bewährtes System zur Überwachung und Ahndung anwaltlicher Berufspflichtverletzungen. So übermitteln die Gerichte und Gerichtsvollzieher nach Nr. XXIII MiZi29 29 Neufassung der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) v. 29.4. 1998 i.d.F. v. 9.8.2021, BAnz AT v. 16.9.2021 B3. den Rechtsanwaltskammern Mitteilungen über Forderungsklagen gegen Kammermitglieder, Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen oder in Vollstreckungssachen. Ebenso bestehen Mitteilungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften gem. Nr. 23 MiStra30 30 Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) v. 13.7.2022, BAnz AT v. 20.7.2022 B1. in Strafsachen. Auf Grundlage dieser und weiterer Erkenntnisquellen sowie aufgrund von Beschwerdeeingängen leiten die Kammern Beschwerdeverfahren ein, die sie entweder selbst abschließen oder der Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zuleiten. Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen reichen von der Warnung über die Geldbuße bis hin zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Für die Entscheidungen sind in erster Instanz die Anwaltsgerichte zuständig. Die Anwaltsgerichtshöfe sind Beschwerde- bzw. Berufungsinstanz und über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof. Flankiert werden die Regelungen von Berufs- und Vertretungsverboten als vorläufige Maßnahmen. Dieses System findet nach dem Regelungsvorschlag auch auf die Insolvenzverwalter Anwendung und bedarf insoweit nur weniger Modifikationen, etwa was Mitteilungspflichten der Insolvenzgerichte bei Pflichtverletzungen eines Insolvenzverwalters im Verfahren anbelangt. Da Gegenstand der Aufsichtsverfahren im Wesentlichen strafrechtlich relevante und allgemein berufsrechtliche Pflichtverletzungen sind, nicht (vermeintliche) Schlechtleistungen oder Fehler bei der Verfahrensbearbeitung, bedarf es bei den Gerichten auch keiner besonderer Spruchkörper und in den Kammern keines allzu spezifischen InsolvenzverwalterKnowhows. IV. DER ÄNDERUNGSVORSCHLAG 2023 1. INSOLVENZVERWALTERVERZEICHNIS In Reaktion auf den Gesetzesvorschlag der BRAK aus dem Jahr 2020 wurde kritisiert,31 31 S. etwa BAKInso, Stn. v. 4.9.2020 zu den Vorschlägen von BRAK, DAV und VID, 2 ff. dass die Aufnahme der Insolvenzverwalter in die Anwaltsverzeichnisse der Rechtsanwaltskammern nicht dem Erfordernis an ein zentrales eigenständiges Verwalterverzeichnis mit einheitlichen Standards entspreche. Ferner seien die Daten, die darin zu den Insolvenzverwaltern erfasst werden sollen, nicht ausreichend, um die Insolvenzrichterin bzw. den Insolvenzrichter bei der Auswahlentscheidung im konkreten Verfahren zu unterstützen.32 32 So etwa BAKInso, Stn. zum ergänzten BRAK-Vorschlag v. 10.3.2023, 3. Dieser Kritik hat sich das BRAK-Präsidium angenommen und den Ausschuss Insolvenzrecht beauftragt, ein eigenständiges Insolvenzverwalterverzeichnis in den Vorschlag zu integrieren. Dies wurde mit § 47d BRAO-V umgesetzt. Nach dem Vorbild des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses33 33 www.rechtsanwaltsregister.org. sieht der weiterentwickelte Gesetzesvorschlag nun ein eigenständiges Verzeichnis der Amtswalterinnen und Amtswalter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen (Insolvenzverwalterverzeichnis) vor. Dieses wird zentral nach bundeseinheitlichen Kriterien von der BRAK geführt, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch der Forderung der Justizministerkonferenz als „behördliche Stelle“ genügt. Gespeist wird es unmittelbar und automatisiert von den Anwaltskammern anhand deren Datenbeständen. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 145

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