BRAK-Mitteilungen 2/2023

RECHTSWEG BEI RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES NOTARS BNotO §§ 92 I Nr. 1, 111; GWG §§ 17a III und IV, 50 Nr. 5, 51 III, 52 I Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gem. § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten – sachnäheren – Notarsenate berufen. BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ 1/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Abgrenzung von Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts zu anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des rechtsschutzsuchenden Beteiligten (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26.10.2009 – NotZ 19/08). SONSTIGES BEFANGENHEIT EINER ANWÄLTIN ALS RICHTERIN AM VERFASSUNGSGERICHTSHOF BRAO § 1; BWVerfGH §§ 9 I, 12 I, II, III, 57 III, BWGlüG § 51 V 5 * 1. Auch wenn für die rechtliche Bewertung von Verfahren, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei mandatiert ist, der ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) hauptamtlich als Partnerin angehört, mitunter Rechtsfragen eine Rolle spielen, die Gegenstand eines anderen verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind, ist der Umstand der Kanzleizugehörigkeit für sich genommen nicht geeignet, in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds hervorzurufen, sofern die von der Kanzlei geführten Verfahren nicht beim VerfGH anhängig sind und das Mitglied des Gerichts mit deren Bearbeitung nicht befasst ist. * 2. Grundsätzlich sind aber Konstellationen denkbar, in denen die Mitwirkung von Rechtsanwälten als Mitglieder des VerfGH anders zu bewerten sein kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich eine Kanzlei auf bestimmte Fall- und Interessengruppen spezialisiert hat und dabei erkennbar ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der gerichtlichen Bestätigung ihrer im Parallelverfahren vertretenen Rechtsauffassung hat. VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2022 – 1 VB 98/19 AUS DEN GRÜNDEN: I.1. Die Beschwerdeführerin betrieb in X ursprünglich zwei Spielhallen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandet sie zwei gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie erstrebte vor den Verwaltungsgerichten Eilrechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Schließungsanordnung der Stadt X. Zuvor hatte die Stadt die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung glücksspielrechtlicher (Härtefall-)Erlaubnisse abgelehnt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 I, 12 I und 3 I GG, jeweils i.V.m. Art. 2 I LV sowie aus Art. 67 I LV durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen. Der Stadt X wurde als Begünstigte der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegeben. Davon machte sie mit Schriftsatz v. 2.5.2022 nach erfolgter Akteneinsicht Gebrauch. 2. Mit Schreiben v. 6.11.2022 teilte Richterin F. dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs mit, die Kanzlei, deren Partnerin sie neben zwei weiteren Partnern und einem angestellten Rechtsanwalt sei, vertrete zwei Städte und zwei Spielhallenbetreiber in glücksspielrechtlichen Angelegenheiten. Alleiniger Sachbearbeiter in diesen Mandaten sei ein anderer Partner der Sozietät. Sie selbst sei in die Verfahren in keiner Weise einbezogen; ihr Tätigkeitsschwerpunkt liege im Umweltrecht. Ihre Kanzlei agiere nicht schwerpunktmäßig im Glücksspielrecht. Nach Mitteilung des zuständigen Partners spiele in den Mandaten die Auslegung des § 51 V 5 LGlüG (sog. Zäsur-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg) in Bezug auf Mitbewerber eine Rolle. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sehe sie in ihrer Person nicht. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus sowie dem Ministerium der Justiz und für Migration mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Die Stadt X sowie die Betreiberin einer Konkurrenzspielhalle wurden nachrichtlich informiert. 3. Die Beschwerdeführerin teilte mit, keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin zu haben. 4. Mit Schriftsatz v. 15.11.2022 nahm die Stadt X zum Schreiben v. 6.11.2022 Stellung. Mit ihrer Erklärung knüpfe Richterin F an die Praxis des BVerfG an, wonach über den Wortlaut von § 19 III BVerfGG hinaus Richter, die sich für nicht befangen hielten, aber aufgekommene SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 131

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