BRAK-Mitteilungen 2/2023

HINWEISE DER REDAKTION: Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2022 – VI ZB 78/21). ÜBERMITTLUNG EINER BESCHWERDE IN EINEM FAMFG-VERFAHREN FamFG §§ 14b I 1, 64 II 1 Wird eine Beschwerde nach § 64 II 1 FamFG von einem Rechtsanwalt schriftlich eingelegt, ist die Beschwerdeschrift nach § 14b I 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. BGH, Beschl. v. 7.12.2022 – XII ZB 200/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Dass ein Rechtsanwalt zwingend den elektronischen Rechtsverkehr nutzen muss, wird auch nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass nichtanwaltliche Dritte die Möglichkeit haben, eine Beschwerde nach § 64 II 1 Alt. 2 FamFG zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. AKTIVE NUTZUNGSPFLICHT BEI DEN ANWALTSGERICHTEN BRAO § 112c I; VwGO §§ 55d, 67 IV * 1. Auch in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln. * 2. Das elektronische Dokument ist entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person zu versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen. * 3. Vor dem Anwaltsgerichtshof besteht gem. § 112c I 2 BRAO i.V.m. § 67 IV VwGO Anwaltszwang. * 4. Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache gerichtlich tätig, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen jedenfalls dann, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt. Schleswig-Holsteinischer AGH, Urt. v. 19.12.2022 – 1 AGH 3/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits das VG Berlin (BRAK-Mitt. 2022, 236) hat betont, dass auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt als Anwalt zu behandeln sei, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit sei. Ausführlich zum Umfang der Nutzungspflicht Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74, 75 f. (in diesem Heft). NOTARRECHT FEHLERHAFTE BESETZUNG DER AUFGABENKOMMISSION BNotO § 7g IV; NotFV § 3 I, II 1. (...) 2. Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats oder der Aufgabenkommission haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens der notariellen Fachprüfung (Anschluss an und Fortführung von OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2019 – 2 ME 634/19). * 3. Im Prüfungsverfahren führt ein Verfahrensfehler grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Mit Blick auf die Aufgabenvielfalt des Verfahrensrechts muss überdies ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und der geltend gemachten Rechtsverletzung bestehen, der nur dann anzunehmen ist, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für die materielle-rechtliche Position des Klägers hat. BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 2/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Sollen Prüfungsleistungen eines Kandidaten einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind die Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils dafür maßgeblich, in welchem Umfang die Prüfungsbehörde eine Neubewertung zu veranlassen hat und welche Rechtsauffassung dabei zugrunde zu legen ist. Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2022, 284). BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 130

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