BRAK-Mitteilungen 2/2023

Fehlens eines „Arbeitsverhältnisses“ zu versagen ist, hatte der BGH bisher ausdrücklich offengelassen, da diese Frage für ihn noch nicht entscheidungserheblich gewesen ist. ABWICKLUNG UND VERTRETUNG VERGÜTUNG FÜR DIE ABWICKLUNG DER KANZLEI EINES VERSTORBENEN ANWALTS BRAO §§ 54 IV, 55 III * 1. Bei der Vergütungsfestsetzung sind zwar regionale Unterschiede in den einzelnen Kammerbezirken zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entsprechendes Datenmaterial vorliegt. Aufwändige eigene Erhebungen müssen anlässlich der Festsetzung einer Vergütung nicht durchgeführt werden. * 2. Ein Gericht darf bei der Bemessung der Vergütung vom Durchschnittsgehalt eines in Vollzeit in den westdeutschen Bundesländern angestellten Rechtsanwalts ausgehen. * 3. Ferner darf berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in Anbetracht einer unübersichtlichen Aktenund Mandatsführung von überdurchschnittlicher Schwierigkeit war. BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – AnwZ (Brfg) 16/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Stundensatz für die Arbeit des Abwicklers ist grundsätzlich kein geeigneter Ansatz für die Vergütungsbemessung. Dies gilt insbesondere bei einer sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Stunden beschränkende, sondern umfangreichen und mehrere Monate dauernden Abwicklung. Zur Ermittlung der Gesamtvergütung ist mithin eine monatliche Pauschalvergütung festzusetzen (vgl. Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2022, 277). PROZESSUALES SCHRIFTSATZ UNTER DEM BRIEFKOPF EINES ANDEREN RECHTSANWALTS ZPO §§ 130 Nr. 6, 520 V 1. Zur Frage, wann das Handeln eines Rechtsanwalts als Vertreter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: Verwendung des Briefkopfs des Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf Vertretungsverhältnis). * 2. Ein Handeln als Vertreter ist dann anzunehmen, wenn sich neben der Unterschrift der Zusatz „i.V.“ oder der Zusatz „für“ den Hauptbevollmächtigten befindet. Zwingend ist die Verwendung dieser Zusätze aber nicht. Es reicht aus, wenn sich das Handeln als Vertreter für das Gericht aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt. BGH, Urt. v. 20.12.2022 – VI ZR 279/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. dazu auch Jungk/Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2023, 93 – in diesem Heft. BEIORDNUNG EINES NOTANWALTS ZPO § 78b; BORA § 11 1. Ein Antrag nach § 78b I ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen hinreichend substantiierten Sachverhalt geordnet vorträgt, der es dem Gericht erlaubt, die Erfolgsaussichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht summarisch zu beurteilen. 2. Die konkrete Anzahl der darüber hinaus anzugebenden erfolglos kontaktierenden Rechtsanwälte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einem großstädtischen Gerichtsbezirk und ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit erscheint es unbedenklich, die Benennung von mindestens zehn Rechtsanwälten zu verlangen. OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.1.2023 – 8 W 3449/22 AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Klage. Mit einem am 30.11.2022 per Telefax beim LG NürnbergFürth eingegangenen Schreiben (Bl. 1 ff. d.A. – LG) erläuterte die Ast., dass sie weitergehende Ansprüche aus zwei privaten Unfallversicherungen geltend machen wolle, die ihr am ...12.2021 verstorbener Vater bei der Ag. unterPROZESSUALES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 124

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