BRAK-Mitteilungen 2/2023

keit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen darzulegen/zu beweisen. 3. Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Erteilung des Wertgebührenhinweises gem. § 49b V BRAO führt zwar gem. den §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts. Der Mandant muss allerdings vortragen und ggf. unter Beweis stellen, wie er auf den allgemeinen Hinweis des Anwalts, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätte (Anschluss an BGH, NJW 2019, 1870 Rn. 27 m.w.N.). Es besteht insoweit namentlich keine Vermutung dafür, dass der Mandant bei richtiger Aufklärung das Mandat nicht erteilt hätte. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 1.12.2022 – I-24 U 109/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Urteil v. 11.10.2007 (BRAK-Mitt. 2008, 35) hat der BGH klargestellt, dass den Mandanten die Beweislast dafür trifft, dass sein Rechtsanwalt der Hinweispflicht aus § 49 V BRAO nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung zugunsten des Mandanten ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationspflicht. Die Hinweispflicht aus § 49b V BRAO beinhaltet keine Obliegenheit oder Pflicht zur schriftlichen Dokumentation. ZULASSUNG WIDERLEGUNG DER VERMUTUNG VON VERMÖGENSVERFALL BRAO § 14 II Nr. 7; ZPO § 822b * 1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 822b ZPO) eingetragen ist. Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. * 2. Die Beurteilung von Entwicklungen, die nach dem Abschluss des Widerrufverfahrens eingetreten sind, sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – AnwZ (Brfg) 22/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Nichtberücksichtigung der Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist kein reiner Formalismus, sondern Gebot des materiellen Rechts. Die BRAO sieht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vor, in welchem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (vgl. Hamburgischer AGH, BRAK-Mitt. 2022, 326). SYNDIKUSANWÄLTE KEINE ZULASSUNG ALS SYNDIKUS FÜR GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER BRAO §§ 46, 46a * 1. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses nach § 46 II BRAO kann nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Dienstvertrag ausreichend ist. * 2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren gesetzlicher Vertreter und Organ der Gesellschaft. Er wird aufgrund eines auf die Geschäftsführung bezogenen Dienstverhältnisses tätig. * 3. Ferner übt der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft auch Arbeitgeberfunktionen aus. Bayerischer AGH, Urt. v. 23.11.2022 – BayAGH I-5-15/21 n.rkr. Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Frage, inwieweit ein Geschäftsführer einer GmbH durch ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 46 II BRAO mit ihr verbunden sein kann bzw. muss, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die Frage, ob die Zulassung eines Geschäftsführers einer GmbH als Syndikusrechtsanwalt allein wegen des SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 123

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