BRAK-Mitteilungen 2/2023

gemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten. (8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (9) Der Vorsitz gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für die Antragstellerin oder den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitz oder die Stellvertretung die Stellungnahme mündlich zu erläutern. (10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben. § 25 Rücknahme und Widerruf (1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört. (2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. (3) Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen. Dritter Teil Schlussbestimmungen § 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung (1) Diese FAO tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. (2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAKMitteilungen bekannt zu machen. (3) Die FAO ist durch Versammlungsleitung und Schriftführung der Satzungsversammlung auszufertigen. B. Weitere Änderungen der BORA Nach Neufassung der BORA in gendergerechter Form hat die Satzungsversammlung die nachfolgenden weiteren Änderungen der BORA beschlossen: Berufsordnung I. § 4 BORA wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 1 BORA werden die Sätze 3 – 5 durch die folgenden Sätze ersetzt: 3Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tragen dafür Sorge, dass über Sammelanderkonten keine Zahlungen abgewickelt werden, bei denen Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. 4Auf einem Sammelanderkonto dürfen Gelder nicht verwaltet werden, a) die aus Mandaten stammen, deren Gegenstand zumindest auch ein Geschäft, eine Dienstleistung, eine Hilfeleistung, eine Transaktion oder eine Beratung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Verwaltung von Geld nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geldwäschegesetzes ist, b) die der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in bar übergeben wurden und die unbeschadet einer Aufteilung auf mehrere Teilbeträge den Betrag von insgesamt 1000 Euro übersteigen oder c) die der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt von einem Bankkonto aus einem Drittstaat überwiesen wurden, der 1. zu den von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 ermittelten Drittstaaten mit hohem Risiko gehört, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder 2. in den jeweils aktuellen Informationsberichten „HighRisk Jurisdictions subject to a Call for Action“ und „Jurisdictions under Increased Monitoring“ der Financial Action Task Force als Staat mit strategischen Mängeln eingestuft wird. 5Gelder, die auf einem Sammelanderkonto verwaltet wurden, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nicht in bar auszahlen oder auf Konten in Ländern gemäß Satz 4 Buchstabe c weiterleiten. 6Über Fremdgelder ist unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen. 7Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. 8Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes in Textform vereinbart ist. II. § 16 BORA wird wie folgt geändert: Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe (1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe hinzuweisen. (2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von ihren Mandantinnen und Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass keine Verpflichtung zu einer solchen Leistung besteht. III. Änderung des § 21 BORA Das Wort „Honorarvereinbarung“ in der Überschrift des § 21 BORA wird durch das Wort „Vergütungsvereinbarung“ ersetzt. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 117

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