BRAK-Mitteilungen 2/2023

rechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird. g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. § 19 Bestellung der Ausschussmitglieder (1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend. (2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für das jeweilige Fachgebiet zu führen. (3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit der Ausgeschiedenen. § 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn 1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist; 2. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist; 3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebenen Gründen verloren hat; 4. das Mitglied das Amt niederlegt; 5. das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird. § 21 Entschädigung Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten. § 22 Antragstellung (1) Der Antrag, die Führung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der die Antragstellerin oder der Antragsteller angehört. (2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Die Rechtsanwaltskammer hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen. § 23 Mitwirkungsverbote (1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch die Antragstellerin oder den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Sozietät oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war. (2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar. § 24 Weiteres Verfahren (1) Der Vorsitz prüft die Vollständigkeit der von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen. (2) Im schriftlichen Verfahren gibt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob weitere Nachweise für erforderlich gehalten werden. Diese Stellungnahme ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend der oder dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt. (4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, ist diesen Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann der Ausschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Melden die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllen sie die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen. (5) Der Vorsitz lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch. (6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung zuhörend teilnehmen. (7) Versäumt die Antragstellerin oder der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 116

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0