BRAK-Mitteilungen 2/2023

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen andere Mitarbeitende und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen. § 27 Beteiligung Dritter Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen Dritte, die mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. Das gilt nicht für Vergütungen von Mitarbeitenden, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden. § 28 Ausbildungsverhältnisse Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist. Siebter Abschnitt Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr § 29(aufgehoben) § 29a Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, nach Rücksprache mit ihrer Mandantschaft die Anfrage ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beantworten, ob sie „vertraulich“ gegenüber ihrer Mandantschaft oder „ohne Präjudiz“ (d.h. ohne spätere Verwendung gegen die Anfragenden oder deren Mandantschaft) Informationen austauschen oder Gespräche führen können. § 29b Einschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte einschaltet, muss bei der Einschaltung darüber informieren, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen der ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht übernommen werden soll. Achter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 30(aufgehoben) § 31(aufgehoben) § 32 Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung (1) Bei Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mangels anderer vertraglicher Regelung jede Mandantin und jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. Wenn sich die bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter über ein solches Rundschreiben nicht zustande, darf jede oder jeder von ihnen einseitig die Entscheidung der Mandantinnen und Mandanten einholen. Die ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter dürfen am bisherigen Kanzleisitz und auf der Internetseite der Berufsausübungsgesellschaft einen Hinweis auf ihren Umzug für ein Jahr anbringen. Die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben während dieser Zeit auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummern der ausgeschiedenen Gesellschafterinnen und Gesellschafter bekannt zu geben. (2) Für den Fall des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters aus der Berufsausübungsgesellschaft gilt Absatz 1 hinsichtlich derjenigen Auftraggebenden, mit deren laufenden Sachen die ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens befasst oder für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren. Ihr Recht, das Ausscheiden aus der Berufsausübungsgesellschaft allen Mandantinnen und Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise, wenn diese nach außen als Berufsausübungsgesellschaft hervorgetreten ist. § 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit (1) aufgehoben (2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden. Neunter Abschnitt Anwendungsbereich § 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (1) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der §§ 1 ff. EuRAG gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend. (2) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach den §§ 25 ff. EuRAG vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 33 nach Maßgabe des § 27 EuRAG entsprechend. (3) Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Staaten, die Mitglieder einer RechtsanwaltskamAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 105

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