BRAK-Mitteilungen 2/2023

§ 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit Werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermittelnd, schlichtend oder als Mediatorin oder Mediator tätig, so unterliegen sie den Regeln des Berufsrechts. Vierter Abschnitt Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden § 19 Akteneinsicht (1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeitende aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im Ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten. (2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandantinnen und Mandanten überlassen werden. Soweit jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandantinnen und Mandanten oder andere Personen zu beachten. § 20 Berufstracht Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht. Fünfter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren § 21 Honorarvereinbarung (1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle der Mandantschaft oder neben dieser übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber den Mandantinnen oder Mandanten verpflichten, diese von anfallenden Gebühren freizustellen. (2) (aufgehoben)2 2 Aufgehoben durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz v. 7.3.1997, BAnZ v. 8.3.1997 = BRAK-Mitt.1997, 81. § 22 Gebühren- und Honorarteilung Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49b Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen. § 23 Abrechnungsverhalten Spätestens mit Beendigung des Mandats haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber den Mandantinnen und Mandanten und/oder Dritten im Sinne des § 21 über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihnen errechnetes Guthaben auszuzahlen. Sechster Abschnitt Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitenden § 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer (1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen: 1. die Änderung des Namens, 2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung, 3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern, 4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, 5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. (2) Zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 Bundesrechtsanwaltsordnung sind dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen. § 25 Beanstandungen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Wollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte darauf hinweisen, dass sie gegen Berufspflichten verstoßen, so darf dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, dass die Interessen der Mandantinnen und Mandanten oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise erfordern. § 26 Beschäftigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie anderen Mitarbeitenden (1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind Bedingungen, die a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos der beschäftigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen, b) eine ihrer Qualifikation, ihren Leistungen und dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie den Vorteilen der beschäftigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten, c) ihnen auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 104

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