BRAK-Mitteilungen 2/2023

Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis verwendet wird. (eigene Ls.) BGH, Urt. v. 20.12.2022 – VI ZR 279/21, DB 2023, 515 = BRAK-Mitt. 2023, 124 Ls. (in diesem Heft) Die Berufung zum LG wurde von Rechtsanwalt M. unter dem Briefkopf „M. Rechtsanwaltskanzlei“ eingelegt, auf dem neben Rechtsanwalt M. noch Rechtsanwalt J. aufgeführt ist. Die Berufungsbegründung, die ebenfalls unter diesem Briefkopf eingereicht wurde, wurde von Rechtsanwalt B. unterzeichnet, der nicht auf dem Briefkopf aufgeführt ist. Das LG verwarf die Berufung deswegen als unzulässig. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das LG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das LG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Schriftsatz den Formanforderungen nicht genügt habe. Die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz müsse im Anwaltsprozess nach § 78 I 1 ZPO gem. §§ 130 Nr. 6, 520 V ZPO von einem Anwalt eigenhändig unterschrieben sein. Dies solle die Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich solle sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass er mit Wissen und Willen des Berechtigten eingereicht wurde.12 12 BGH, NJW-RR 2022, 716; MDR 2020, 305. Der Unterzeichner dürfe nicht bloßer Erklärungsbote sein. Grundsätzlich spreche eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat, dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.13 13 Z.B. BVerfG, NJW 2016, 1570 Rn. 25; BGH, NJW 2020, 618. Diese Vermutung sei hier nicht erschüttert; insbesondere habe RA B. nicht lediglich „i.A.“ unterzeichnet. Liege eine Erklärung des Unterzeichners vor, komme es darauf an, ob er als Unterbevollmächtigter im Namen des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts aufgetreten ist oder eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat. Ein Handeln als Vertreter sei dann anzunehmen, wenn sich neben der Unterschrift der Zusatz „i.V.“ oder der Zusatz „für“ den Hauptbevollmächtigten befindet. Zwingend sei die Verwendung solcher Zusätze aber nicht. Es reiche aus, wenn sich das Handeln als Vertreter aus den Umständen hinreichend deutlich ergibt. Dies sei hier vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt B. die Berufungsbegründung auf dem Briefkopf der mandatierten Kanzlei M. verfasst habe, der Fall. Dass Rechtsanwalt B. die Berufungsbegründung ungeachtet der Benutzung des Briefbogens der Kanzlei M. nicht für diese als Unterbevollmächtigter, sondern – trotz fehlender Mandatierung – im eigenen Namen abgeben wollte, sei fernliegend. Dies würde ihm den Willen zu einer unzulässigen Prozesshandlung unterstellen und damit gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen, dass im Zweifel dasjenige gewollt sei, was vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. (hg) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im Januar und Februar 2023. Zusätzlich zum elektronischen Rechtsverkehr als Daueraufgabe stand im Berichtszeitraum vor allem die Situation von Rechtsanwaltsfachangestellten im Fokus. Neben einer Aufarbeitung der Ergebnisse der STARUmfrage1 1 Dazu ausf. Vetter, BRAK-Mitt. 2023, 2; s. dazu ferner https://www.brak.de/presse/ zahlen-und-statistiken/star/. ging es hier um die aktuellen Ausbildungszahlen und die Ausbildereignung von Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten. Einen Themenschwerpunkt bildete auch weiterhin die Digitalisierung der Justiz und hier besonders die Diskussion um eine digitale Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bildete auch in diesem Berichtszeitraum einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit der BRAK. Nachrichtengröße und Zahl der Anhänge Die BRAK nahm u.a. Anpassungen am beA-System zur Vorbereitung der Umstellung von 32 bit auf 64 bit Wortbreite vor. Dies wurde notwendig, weil nach der 2. ERV-Bekanntmachung 2022 die Beschränkung der Nachrichtengröße und der Zahl der Dateianhänge im ERV-Verbund zum 1.1.2023 angehoben wurden. Die entsprechenden Änderungen wurden zum Jahreswechsel in Absprache mit der Justiz aktiviert.2 2 Dazu beA-Newsletter 11/2022 v. 22.12.2022. Seit dem 3.1. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 93

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