BRAK-Mitteilungen 2/2023

und Rechtsanwälte begründete.19 19 Vgl. dazu BRAK-Stn.-Nr. 2/2023 zum Draft Text for a Future Legal Instrument on the Protection of the Profession of Lawyer (working version 3 – 16/12/2022, CJAV(2022)05 prov3). Von entscheidender Bedeutung dürfte zudem, auch angesichts sich abzeichnender Fragen bei der Auslegung und Umsetzung des Instruments durch die Vertragsstaaten, die Festlegung eines effektiven Vollzugsmechanismus sein.20 20 Vgl. dazu z.B. Position Paper des Deutschen Anwaltvereins Nr. 2/2023, on the Draft text for a future legal instrument on the protection of the Profession of Lawyer (working version 3 – 16/12/2022), 9 January 2023. Angesichts der geschilderten Herausforderungen ist der weitere Fortgang der Verhandlungen mit Spannung zu erwarten. Es sind noch viele Hürden zu nehmen und es ist nicht sicher, ob und inwieweit das Instrument letztlich tatsächlich ein wesentlicher Schritt für den Schutz des Anwaltsberufs und die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit in den Unterzeichnerstaaten sein wird. Derzeit ist vorgesehen, dass das Projekt im Jahr 2025 abgeschlossen ist. Für 2023 und 2024 sind jeweils weitere drei Sitzungen des Unterausschusses CJ-AV geplant, mit denen die Arbeit am Text abgeschlossen werden soll. Sodann soll der finale Entwurf der Konvention im Unterausschuss CJ-AV und im Ausschuss CDCJ des Europarats angenommen und dem Ministerkomitee zugeleitet werden. Nach der Annahme im Ministerkomitee steht im Falle der Ausgestaltung als bindendes völkerrechtliches Abkommen die Ratifizierung der Konvention durch die Vertragsstaaten an, wobei das Abkommen, wie üblicherweise normiert, ggf. erst nach Ratifizierung durch eine Mindestanzahl von Staaten in Kraft tritt. Bis zum vollständigen Abschluss des Projekts wird damit weiterhin ein intensives Engagement für ein starkes Abkommen erforderlich sein. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM beA EIN ÜBERBLICK NACH EINEM JAHR AKTIVER NUTZUNGSPFLICHT DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL.* * Die Autorin ist Rechtsanwältin in Karlsruhe, Geschäftsführerin der BRAK sowie Schriftleiterin der BRAK-Mitteilungen und des BRAK-Magazins. Gut ein Jahr gilt inzwischen die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der Beitrag gibt einen Überblick über die seitdem ergangene Rechtsprechung dazu, welche Personen verpflichtet sind, Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen, mit wessen Signatur und über wessen Postfach dies zu geschehen hat und wie bei technischen Störungen zu verfahren ist. I. EINLEITUNG Das Jahr 2022 markiert einen wichtigen Meilenstein für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Seit dem 1.1. 2022 müssen – von einigen Ausnahmen abgesehen – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente bei Gericht einreichen. Der von § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen (§ 32a StPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 52a FGO, § 65a SGG) dafür vorgesehene Weg ist für die Anwaltschaft primär das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA; § 130a IV Nr. 2 ZPO), für Behörden ist es das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; § 130a IV Nr. 3 ZPO). Neu in der „ERV-Familie“ ist seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt; vgl. ebenfalls § 130a IV Nr. 2 ZPO). Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften1 1 „große BRAO-Reform“; BGBl. 2021 I 2363. wurden Regelungen im StBerG geschaffen, die im Wesentlichen denen in §§ 31a ff. BRAO zum beA entsprechen. Sie sehen eine Registrierungspflicht für Steuerberaterinnen und -berater an der Steuerberaterplattform vor (§ 86c I StBerG), deren Bestandteil das beSt ist. Für dieses besteht, wie beim beA, auch eine passive (§ 86d VI StBerG) und aktive (§ 53d FGO i.V.m. § 52a IV 1 Nr. 2 FGO) Nutzungspflicht. Bereits in der Phase der freiwilligen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vor dem Jahr 2022 haben sich einige Fragen im Zusammenhang mit der wirksamen elektronischen Einreichung von Schriftsätzen herauskristallisiert. Mit dem Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des ERV für die Anwaltschaft zum 1.1.2022 traten derartige Fragen erwartungsgemäß verstärkt auf. Ein großer Teil davon kreist darum, wer überhaupt das beA zum Einreichen von Schriftsätzen nutzen muss BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AUFSÄTZE 74

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0