BRAK-Mitteilungen 1/2023

nach § 8 BBiG, über die Überwachung der Eignung nach § 32 BBiG, über die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 BBiG, über die Einrichtung und Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG und über die Überwachung der Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung nach § 76 BBiG eigenverantwortlich (mit-) entscheiden kann. Die Kl. trägt nach Ansicht des Senats ins Blaue hinein vor, dass aufzuklären sei, wer im Hause der Bezirksärztekammer P. für die Erfüllung dieser Aufgaben, die Ausbildung der medizinischen Fachangestellten betreffend, verantwortlich sei und wer die Entscheidungen trifft. Hierbei handelt es sich bereits der Sache nach nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beigeladenen für die Aufgabe der Ausbildung der medizinischen Fachangestellten schlichtweg die erforderliche Sachkunde fehlt. Für die Erfüllung der Aufgaben bildet die Bezirksärztekammer nach § 14 Nr. 5 Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. einen Prüfungsausschuss nach dem Berufsbildungsgesetz. Nach § 15 I Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. sind die Tätigkeiten in den Ausschüssen ehrenamtlich. Nach § 20 I Hauptsatzung der Bezirksärztekammer P. nimmt die Geschäftsführerin in den Ausschusssitzungen ausschließlich mit beratender Stimme teil. Ohne jedwede Anhaltspunkte, dass die Beigeladene in diesem Zusammenhang mit Entscheidungsbefugnis beteiligt sein könnte, ist eine weitere Aufklärung durch den Senat nicht geboten. 3) Des Weiteren müssen zur Zulassung der Beigeladenen als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) die Tätigkeiten der Beigeladenen für ihre Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 II-V BRAO entsprechen. Auch bzgl. des Merkmals „prägend“ nach § 46 III BRAO sind die Anforderungen erfüllt. a) Die Beigeladene ist gem. § 46 II BRAO Angestellte einer anderen als in § 46 I BRAO genannten Person oder Gesellschaft. Damit müssen die in § 46 III BRAO benannten Merkmale kumulativ vorliegen, um eine Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zu ermöglichen. b) Nach der Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag v. 23.9.2020 entspricht die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen u.a. den Merkmalen nach § 46 III Nr. 1 bis 4 BRAO. Die Beigeladene prüft Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts für Ihre Arbeitgeberin und erarbeitet und bewertet Lösungsmöglichkeiten. Sie erteilt ihrer Arbeitgeberin und insb. deren Mitgliedern Rechtsrat. Die Beigeladene gestaltet selbst Rechtsverhältnisse, führt selbstständig Verhandlungen und tritt mit Befugnis der Arbeitgeberinnen nach außen verantwortlich auf. Der Senat unterstellt zugunsten der Beigeladenen, dass die Vorgaben der Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag v. 23.9.2020 tatsächlich erfüllt werden. Insbesondere auch aufgrund der Befragung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen zu zweifeln ist. c) Nach § 46 III BRAO muss das Arbeitsverhältnis des anwaltlich geprägte Tätigkeit Syndikusrechtsanwalts durch die in § 46 III Nr. 1 bis 4 BRAO näher beschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten geprägt sein. Die anwaltlichen Tätigkeiten müssen quantitativ und qualitativ den eindeutigen Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses eines Syndikusrechtsanwalts darstellen. Dabei liegt der Anteil an anwaltlichen Tätigkeiten von 65 % nach der Rechtsprechung des BGH am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (BGH, 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17; BGH, 9.1.2020 – AnwZ (Brfg) 11/19). Obwohl der zunächst vorgelegte Geschäftsführervertrag der Beigeladenen v. 23.9.2020 überhaupt keine anwaltlichen Tätigkeiten aufzählt, sind in der Tätigkeitsbeschreibung v. 20.4.2021 Angaben zur anwaltlichen Prägung der Tätigkeiten der Beigeladenen mit der Zahl „70%“ gemacht worden und die Beigeladene hat mit Schriftsatz v. 20.9.2022 und nach Befragung des Senates in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die anwaltliche Prägung wegen der Pandemiebesonderheiten sogar mit 90 % anzunehmen ist. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen. Der Geschäftsführervertrag v. 23.9.2020 enthält zwar unter § 2 I-VI umfassende Aufgaben wie die Führung der laufenden Geschäfte der Kammer unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung und unter Wahrung der Interessen der Kammer (§ 2 I), regelmäßige Unterrichtung des Vorstandes über die gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten sowie unverzügliche Information über ungewöhnliche Ereignisse (§ 2 II), Verweisung auf anderweitige, der Vorbildung und Fähigkeiten der Beigeladenen entsprechende, gleichwertige und gleich bezahlte Tätigkeiten (§ 2 III), Vertretung der Kammer gerichtlich und außergerichtlich (§ 2 IV), disziplinarische Führung aller nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und in diesem Zusammenhang die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Kammer i.S.d. arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften (§ 2 V) und die Erstellung des Jahresabschlusses, des Haushaltsplans sowie die Sicherstellung des Finanzcontrollings nach den Vorgaben des Vorstands (§ 2 VI). Allerdings umfasst diese Tätigkeit tatsächlich nur einen geringen Umfang der Tätigkeiten der Beigeladenen, wovon der Senat insb. aufgrund der Befragung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überzeugt ist. Die Prägung des Arbeitsverhältnisses liegt in der Beantwortung von rechtlichen Fragestellungen und der Beratung insb. der Ärzteschaft. Das Arbeitsgebiet der Beigeladenen erstreckt sich diesbezüglich auf alle SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 52

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0