BRAK-Mitteilungen 6/2022

es sich um eine Treuhandtätigkeit, bei der es primär um wirtschaftliche Belange des Mandanten, nämlich um Vermögensverwaltung ginge. Den Schwerpunkt des Auftrags bilde hier die Entgegennahme und Weiterleitung des Kapitals („reine Zahlstelle“) ohne Prüfung, Vermittlung und Beratung; insoweit hätte jeder Dritte tätig werden können. Die Pflichtverletzung falle deshalb nicht unter den vereinbarten Versicherungsschutz. Dem stehe nicht entgegen, dass für denselben Mandanten auch rechtliche Vertretung gegenüber diversen Gläubigern erfolgte. Aus diesen Bereichen wurden nämlich die maßgeblichen Pflichtverletzungen nicht ausgelöst. Die vorliegende Fallgestaltung ist in unterschiedlichen Varianten nicht ganz selten zu beobachten. Für die Anwältinnen und Anwälte, die sich auf derartige Unterstützung ihrer Mandantschaft einlassen, ist es ein Spiel mit dem Feuer. Ärgerlich wird es aber auch, wenn Honorarzahlungen noch in der Krise der Mandanten erfolgen und sich später als anfechtbar herausstellen. Gerade der Anwalt weiß ja typischerweise um die Vermögensverhältnisse seines Mandanten und hat der Anfechtung dann kaum etwas entgegenzuhalten. (bc) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im September und Oktober 2022. Mit der Aktivierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für bereits bestehende Berufsausübungsgesellschaften Anfang September sowie der Freischaltung des beA für die Anmeldung am bundesweiten Akteneinsichtsportal setzte die BRAK im Berichtszeitraum zwei wichtige Entwicklungsschritte für den elektronischen Rechtsverkehr um. Berufspolitisch stand vor allem die Forderung nach einer regelmäßigen linearen Gebührenerhöhung im Vordergrund. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Betrieb und Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bilden dauerhaft einen wichtigen Schwerpunkt der Arbeit der BRAK. beA für Berufsausübungsgesellschaften Zum 1.8.2022 – mit dem Inkrafttreten der großen BRAO-Reform – hatte die BRAK das beA für Berufsausübungsgesellschaften bereitgestellt.1 1 Dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2022, 260, 261. Für bereits vor dem 1.8.2022 zugelassene Berufsausübungsgesellschaften aktivierte die BRAK das Gesellschafts-beA erst zum 1.9.2022, um diesen Gesellschaften genügend Zeit zu geben, sich mit beA-Karten auszustatten. Seit dem 1.9.2022 werden alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nicht nur im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) angezeigt, sondern sind empfangsbereit und können von anderen Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr adressiert werden. Für die notwendige Erstregistrierung und weitere organisatorische und technische Fragen hat die BRAK eine Reihe von Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt.2 2 S. dazu beA-Sondernewsletter 10/2022 v. 1.9.2022, Gemeinsam mit dem DAV wies die BRAK insbesondere auf eine derzeit aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz bestehende Schwierigkeit bei der Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges – also der formwahrenden Einreichung von Schriftsätzen mit lediglich einfacher elektronischer Signatur aus dem eigenen Postfach des/der Schriftsatz-Veranwortenden (vgl. § 130a III ZPO und die Parallelregelungen in den übrigen Verfahrensordnungen) – durch Berufsausübungsgesellschaften hin. Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen BRAK und DAV übergangsweise allen Anwältinnen und Anwälten, die in Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Zudem geben sie Hinweise, wie bei Nutzung des sicheren Übermittlungsweges bereits jetzt nachgewiesen werden kann, welche Anwältin/welcher Anwalt einen Schriftsatz aus dem Gesellschafts-beA versandt hat.3 3 Gemeinsame Empfehlung von BRAK und DAV, s. beA-Newsletter 8/2022 v. 29.9. 2022 sowie Nachr. aus Berlin 20/2022 v. 6.10.2022. beA-Kartentausch Den aus technischen Gründen durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) seit Mai 2022 schrittweise für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchgeführten Austausch der beA-Karten4 4 Dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2022, 260, 261 m.w.N. begleitete die BRAK weiterhin. Insbesondere stellten sie AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 317

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