BRAK-Mitteilungen 4/2022

Ferner bietet sich die Referendarausbildung an, in der bereits jetzt in vielen Fällen die Voraussetzungen bestehen, das Themenfeld zu bearbeiten bzw. die bisherigen Lehrgänge an die neue Vorschrift anzupassen. Inhouse-Schulungen stellen durchaus eine weitere Möglichkeit dar. Dies speziell in größere Kanzleien, die ein elementares Interesse daran haben dürften, den Nachwuchs im Rahmen der eigenen Anforderungen zu schulen und die berufsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Anforderungen an die Lehrgänge sollten die Anbieter nicht durch ein enges Regelwerk einschränken. Den Universitäten, den Ausbildern in den Referendararbeitsgemeinschaften und den freien Anbietern sollte lediglich eine Hilfestellung angeboten werden, damit die Lehrgangsbestätigungen von den örtlichen Rechtsanwaltskammern anerkannt werden. Auf der Seite der Lehrgangsanbieter wurde davon abgesehen, Vorgaben im Hinblick auf die Befähigung bzw. eine eventuelle Zertifizierung zu machen. Aufgrund der Tatsache, dass eine Wahlfreiheit im Hinblick auf die Auswahl des Lehrgangsanbieters besteht und die Anbieter eines Lehrgangs diesen in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht weitestgehend frei gestalten können, wird es in Zukunft die Aufgabe der örtlichen Rechtsanwaltskammer sein, zu prüfen, ob der Veranstalter geeignet ist und ob das vorgegebene Lehrgangsprogramm, welches im Rahmen einer Veranstaltung angeboten wurde, geeignet ist. Dabei sollte sich aus der Lehrgangsbescheinigung ergeben, welche Inhalte vermittelt wurden und dass die tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung (speziell bei Online-Veranstaltungen) geprüft wurde. Die Rechtsanwaltskammer muss entscheiden, ob die Lehrgangsbescheinigung anerkannt wird. Das hat sich im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bereits seit Langem bewährt. V. AUSBILDUNGSINHALTE Die Satzungsversammlung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein umfangreicher Themenkatalog vorgegeben werden soll, sondern lediglich ein allgemeiner Themenüberblick mit Bezugnahme auf die Vorschriften der BRAO und der BORA, um die Vorgaben des § 43f BRAO zu erfüllen. Dieser Entschluss wurde damit begründet, dass die Lehrveranstaltungen, mit der notwendigen Gestaltungsfreiheit der Referentinnen und Referenten, eine flexible Vermittlung der berufsrechtlichen Vorschriften gewährleisten sollten. Zudem sollte dem Risiko Rechnung getragen werden, dass in den vorgegebenen zehn Stunden unter Umständen einzelne Themenbereiche zu kurz kommen könnten, wodurch die Anerkennung der Lehrveranstaltung gefährdet wäre. In der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 29./ 30.4.20226 6 Zu den weiteren Beschlüssen s. den Bericht von Dahns unter https://www.brak.de/ die-brak/satzungsversammlung/amtszeit-der-7-satzungsversammlung/bericht-3-sit zung/. hat die Satzungsversammlung deshalb den neuen § 5a BORA verabschiedet: § 5a Kenntnisse im Berufsrecht Die Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gemäß § 43f BRAO müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens zehn Zeitstunden nachgewiesen werden, die die folgende Themen umfassen soll: 1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen, 2. Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 bis 5a BORA, 3. Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 bis 33 BORA, 4. Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht. Mit dieser Bestimmung wurden nun die Vorgaben des § 43f BRAO umgesetzt. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz znicht beanstandet (vgl. § 191e I BRAO). Sie wurden am 27.7.2022 uaf der Webseite der BRAK veröffentlicht7 7 https://www.bak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/7-sv/Beschl%C3%ss_3_Sitzun g/20220727/Beschl%C3%sse_3_Sitzung_7_SV_Internet_Inkrafttreten_nach_Ge nehmigung_BMj.pdf und treten mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt (§ 191e III BRAO), also zum 1.10.2022. VI. AUSBLICK Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Qualität der anwaltlichen Beratung und damit den Verbraucherschutz mit der Pflicht zur Erlangung von Kenntnissen im anwaltlichen Berufsrecht zu vertiefen, begründet die Hoffnung, dass sich der Gesetzgeber nun auch erneut mit der Resolution der 7. Satzungsversammlung8 8 https://www.brak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/7-sv/Resolution_AS_5_Stan d_11.03.2020.pdf; s. dazu Nachr. aus Berlin 1/2022 v. 12.1.2022 . befasst. In dieser Resolution wurde dazu aufgefordert, dass sich das Bundesministerium der Justiz und der Gesetzgeber erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte befassen möge und der Satzungsversammlung die notwendige Satzungskompetenz einzuräumen. Dies umso mehr, als auch die allgemeine Fortbildungspflicht im Interesse des Verbraucherschutzes und der Anwaltschaft liegt. HEYDER, KENNTNISSE IM BERUFSRECHT – DIE NEUREGELUNG DES § 43F BRAO BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 AUFSÄTZE 192

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