BRAK-Mitteilungen 3/2022

Verfahren sich aus Verfahren zusammensetzt, die statistisch dem Durchschnitt aller Insolvenzverfahren entspricht oder wenn die Besonderheiten der von einem Bewerber bearbeiteten Verfahren berücksichtigt werden. Weder das eine noch das andere ist bei der Art der Vorauswahlliste des Ag. gewährleistet. Damit führt die vom Ag. vorgenommene rein quantitative Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzerrung. So hat etwa derjenige Bewerber, der überwiegend Verfahren zu bearbeiten hat, bei denen mit einer überdurchschnittlichen Ausschüttung zu rechnen ist, Vorteile gegenüber einem Bewerber, der überwiegend Verfahren bearbeitet, bei denen nur mit einer unterdurchschnittlichen Ausschüttung zu rechnen ist. [35] (b) Mithin kann dahinstehen, ob eine Punktebewertung im Vorauswahlverfahren auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie die Bewerber bereits im Vorauswahlverfahren anhand der erzielten Gesamtpunktezahl in eine numerische Rangfolge einteilt. [36] c) Soweit das KG den Bescheid hinsichtlich einzelner der vom Ag. bei der Vorauswahlliste herangezogenen Merkmale als rechtswidrig angesehen hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde teilweise nicht stand. [37] aa) Rechtsfehlerfrei hält das KG die Berücksichtikommunikative Kompetenz = ungeeignetes Merkmal gung des Merkmals „Kommunikative Kompetenz“ in der vom Ag. durchgeführten Art und Weise für unzulässig. Zwar ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, bei der Vorauswahlliste soziale Fähigkeiten der Bewerber zu berücksichtigen. Dies setzt jedoch voraus, dass ein nachvollziehbares Anforderungsprofil und belastbare Daten vorhanden sind. Rechtsfehlerfrei hat das KG angenommen, dass dies bei der Vorauswahlliste des Ag. nicht gegeben ist. Dem steht schon entgegen, dass sich der Ag. nach den unangegriffenen Feststellungen des KG vor allem auf persönliche Eindrücke der in den Insolvenzabteilungen des AG Charlottenburg tätigen Rechtspfleger stützt. [38] bb) Von Rechts wegen ist nicht zu beanstanden, dass der Umfang der Fortbildungen bei der Vorauswahlliste berücksichtigt wird. Es ist jedoch – wie das KG rechtsfehlerfrei annimmt – rechtswidrig, hierbei nur Fortbildungen aus einem bestimmten Kalenderjahr (im Streitfall dem Jahr 2015) zu berücksichtigen. [39] cc) Rechtsfehlerhaft hält das KG hingegen die BeZertifizierung = ungeeignetes Merkmal rücksichtigung einer Zertifizierung für unzulässig. Dass dieses Merkmal nach den Feststellungen des KG erst bei den ausgegebenen Bewerbungsunterlagen abgefragt wurde, steht dem im Streitfall nicht entgegen. [40] dd) Weiter rechtsfehlerhaft meint das KG, dass verfahrensbezogene Merkmale aus abgeschlossenen Unternehmensinsolvenzen im Rahmen einer für die Bestellung in Unternehmensinsolvenzen geführten Vorauswahlliste nicht berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanNachweis praktischer Erfahrungen den, dass der Insolvenzrichter für die Vorauswahlliste von einem Bewerber bestimmte Ergebnisse der bisher von diesem abgeschlossenen Unternehmensinsolvenzen erhebt. [41] (1) Das Insolvenzgericht darf – wovon auch das KG ausgeht – die fachliche Eignung davon abhängig machen, dass der Bewerber praktische Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung nachweist (MünchKommInsO/Graeber, 4. Aufl., § 56 Rn. 19 ff.; Lüke, in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2021, § 56 Rn. 41; Uhlenbruck/ Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 56 Rn. 19). Auch wenn die Aufnahme in die Vorauswahlliste nicht voraussetzt, dass der Bewerber überhaupt schon als Verwalter tätig gewesen ist (vgl. Lüke, in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O.; Münch-Komm-InsO/Graeber, a.a.O. Rn. 98), ist der Insolvenzrichter grundsätzlich nicht daran gehindert, sich ein Bild der bisherigen Erfahrungen und Leistungen eines Bewerbers in abgeschlossenen Insolvenzverfahren zu verschaffen (vgl. HK- InsO/Riedel, 10. Aufl., § 56 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Frind, 9. Aufl., § 56 Rn. 34, 56, 57). So darf der Insolvenzrichter Erkenntnisse aus bereits für andere Insolvenzrechtsabteilungen erbrachten Tätigkeiten des Bewerbers berücksichtigen (OLG Hamburg, NZI 2006, 35, 36). Zulässig ist die Abfrage von Daten, die einen Bezug zur persönlichen und fachlichen Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters aufweisen. Dabei sind etwaige datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen (vgl. Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl. §§ 56, 56a Rn. 36). [42] (2) Dabei spielt es keine Rolle, dass nur solche Bewerber die verfahrensbezogenen Merkmale erfüllen können, die bereits als Insolvenzverwalter bestellt worden sind. Dass einzelne Bewerber in einer höheren Anzahl von Unternehmensinsolvenzen als Insolvenzverwalter bestellt worden sind als andere Bewerber, begründet weder eine Ungleichbehandlung noch die Gefahr einer geschlossenen Liste. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Insolvenzrichter über die verfahrensbezogenen Merkmale die praktischen Erfahrungen eines Bewerbers anhand der in den geführten Insolvenzverfahren erzielten Ergebnisse abbildet. Soweit für die Vorauswahlliste nur verfahrensbezogene Merkmale aus einem bestimmten Zeitraum herangezogen werden, muss dieser Zeitraum ausreichend lang und sachlich gerechtfertigt sein. [43] Rechtsfehlerhaft meint das KG, dass eine BerückBerücksichtigung von abgeschlossenen Verfahren sichtigung der Ergebnisse aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren und der über die Ergebnisse dieser Verfahren vermittelten konkreten Erfahrungen die Chancengleichheit anderer BeSONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 179

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