BRAK-Mitteilungen 3/2022

b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren. 4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebieten nachzuweisen. III. § 14 FAO wird wie folgt neu gefasst: § 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht Für das Fachgebiet Insolvenz- und Sanierungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Materielles Insolvenz- und Sanierungsrecht a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters, des Verfahrenskoordinators, des Restrukturierungsbeauftragten sowie des Sanierungsmoderators d) Vermögenssicherung und Stabilisierung sowie Verwaltung der Masse e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren f) Abwicklung und Gestaltung von Rechtsverhältnissen g) Insolvenzgläubiger h) Insolvenzanfechtung i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz j) Steuerrecht in der Insolvenz k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz l) Insolvenzstrafrecht m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts 2. Verfahrensrecht a) Insolvenzeröffnungsverfahren b) Regelverfahren c) Restrukturierungs- und Insolvenzplan d) Verbraucherinsolvenz e) Restschuldbefreiungsverfahren f) Sonderinsolvenzen 3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse b) Rechnungslegung in der Insolvenz c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Restrukturierungsund Insolvenzplans, der Sanierung, der übertragenden Sanierung sowie der Liquidation. IV. § 5 I lit. l FAO wird wie folgt geändert: l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 3 selbstständige Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen. Beschlüsse zur Berufsordnung I. § 3 BORA wird mit Wirkung zum 1.8.2022 wie folgt neu gefasst: § 3 Interessenwiderstreit (1) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen. (2) Wer erkennt, dass er entgegen § 43a IV bis VI BRAO tätig geworden ist, hat unverzüglich seine(n) Mandanten zu informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. (3) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung i.S.v. § 43a IV 2 BRAO liegt bei Bürogemeinschaften (§ 59q BRAO) nicht vor. Eine Sozietätserstreckung gilt auch für individuell erteilte Mandate. (4) Der Rechtsanwalt darf in einem Mandat nach § 43a IV 4 BRAO (Befreiung von der Sozietätserstreckung mit Zustimmung der Mandanten) nur tätig werden, wenn durch getrennte Bearbeitung die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sichergestellt ist. Dafür ist, über die allgemeinen Anforderungen des § 2 hinaus, insbesondere erforderlich. a) die inhaltliche Bearbeitung der widerstreitenden Mandate ausschließlich durch verschiedene Personen, b) der Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten sowie auf elektronische Daten einschließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, und c) das Verbot an die mandatsbearbeitenden Personen, wechselseitig über das Mandat zu kommunizieren. Die Einhaltung dieser Vorkehrungen ist zum jeweiligen Mandat zu dokumentieren. II. § 5 BORA wird wie folgt geändert: § 5 Kanzlei, weitere Kanzlei und Zweigstelle Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei, weiterer Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten. Ausfertigung Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit ausgefertigt. Berlin, 23.12.2021 Markt Diedorf, 31.12.2021 gez. Dr. Ulrich Wessels Vorsitzender der Satzungsversammlung gez. Anne Riethmüller Schriftführerin Nichtbeanstandung und In-Kraft-Treten Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz geprüft und nicht beanstandet. Die Beschlüsse wurden am 25.3.2022 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und traten mit Ausnahme der Änderung des § 3 BORA am 1.6.2022 in Kraft. Die Neufassung des § 3 BORA tritt am 1.8.2022 in Kraft. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 154

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0